Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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1.) die Oberausfsicht über alle Gerichesbehörden, wiewohl vor der Hand, und bis des- 
balb die weitern Einleitungen gerroffen seyn werden, annoch mit Ausnahme der 
Militair-, Geistlichen= und Berg-Gerichets-Behörden, so wie decjenigen admini- 
strativen Behörden, welche zeirher einige Jurisdiction ausgeübt haben, 
2.) die Oberaussiche über die Staarswegen der Rechéspflege halber befähigten Be- 
hörden und Personen, als: den Schöppenstuhl und die Juristenfacultär, die Ad- 
vokaten und die Notarien, 
3.) Beschwerden in Juflizsachen, ohne jedoch in eine richterliche Entscheldung ein- 
greifen zu dürfen, " 
4.) Erforderung von Geschäftskabellen und Uibersichten, so weit sie die höheren Ju- 
stizbehörden betreffen, nebst deren Prüfung, 
5.) Revisienen der Iustizstellen anzuordnen, oder bei Obern selbst zu veranstalten, 
6.) die Fürsorge, daß Jedem der geseßliche Rechesweg eröffnek werde, 
7.) die obersten polizeilichen Veranstaltungen zur Verwaltung der Gerichtsbarkeic bei 
Patrimonialgerichten, im Fall befundenen Mißbrauchs, in Erledigungs= und ähn- 
lichen Fällen. 
III. Von dem zur Justizboheit gehèrigen Verwaltungsrechte gehen an dieses Ministerium 
über: 
1.) Lehnssachen, insoweic die unmitcelbare Entschließung des Oberlehnsberrn erforder- 
lich ist, 
2.) die Besetzung der Stellen bei den sub II. 1. und 2. bezeichneten Gerichts- 
und Justiz= Behörden, soweit sie Staatswegen besetze werden, nebst der Imma- 
triculation der Advokaten und Notarien, 
3.) die im Justizwesen vorzunehmenden Organisationen, 
A.) die Enrschließung über Eingehung oder Verlängerung von Verträgen, wodurch 
die Ober= oder Erb-Gerichtsbarkeit an Patrimonialstellen überlassen wird, 
5.) die Verleihung der Schriftsässigkeit. 
G.) die oberste Aufsicht und Verwaltung der bei den Justizstellen für Rechnung der 
Staatscassen vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. 
IV. Die Begnadigungen und Dispensationen in Justizsachen, soweie dies als ein Aus- 
fluß der landesherrlichen Gewalt zu betrachten und, so viel die Dispensationen be- 
trifft, dergleichen in Justizsachen statthaft sind, z. B. 
1.) Volljäbrigkeitserklärungen,. 
2.) Legitimationen unehelicher Kinder, soweit solche überhaupe annoch vorkommen, 
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