Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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D. 
In dem Ministerio des Kriegs vereinigen sich die Geschaͤfte 
a) der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, als welche von dem 9. 14. benannten Zeit- 
punkte an aufhoͤrt, 
1b)) der vormaligen Geheimen Krliegs-Kanzlei, zur Zeit mie Einschluß der dieser bisher 
zugestandenen Oberaussiche über die gesammte Militairjustiz, 
J) die Beschwerde-Instanz in allen Milicair= und Commando-Angelegenheiten. 
E. 
Zum Geschäftskreise des Ainisterii des Culeus und ffentlichen Unterrichts ge- 
bören: 
I.) alle im I. 57. der Verfassungsurkunde begriffene Angelegenheiten sämmtlicher Con- 
fessionen, 
II.) die Wahrnehmung der nach §F. 60. der Verfassungsurkunde dem Staate zustehen- 
den Gerechesame über alle Stiftungen ohne Ausnahme, insofern sie nicht die Ver- 
sorgung der Armen und Kranken zum Zweck haben, und daher von dem Ministe- 
rium des Innern zu beaufssichtigen sind, oder nach den Fundationsurkunden die 
Aussicht andern Behörden zusteher, 
III.) alle Ekats der Kirchen und Schulen, 
IV.) die Aufsiche über das Unterrichtswesen und demnach die Beaufsichtigung aller Er- 
ziehungs= und Bildungs-Anstalten und in dieser Hinsiche auch bei denen, welche 
in anderer Beziehung zum Ressore anderer Ministerial-Departemenes gewiesen 
tind, 
V.) die Bestätigung der Vereine zu wissenschaftlichen Zwecken, und 
VI.) vorerst noch die Censur-Angelegenheiten. 
In Beziehung auf die evangelisch-geistlichen und Schul-Angelegenbeicen insbesondere, 
tritt das Ministerium des Culeus und des öffentlichen Unterrichts in alle dermalige Ge. 
schäfte und Befugnisse des Kirchenrathes ein, und es kann daher zu den Geschäften, welche 
bisher der Kirchenrarh auf sich hatte, insbesondere die Mitwirkung und den Beirach der 
geistlichen Mieglieder des Ober-Consistoril in Anspruch nehmen; es werden jedoch die 
vom Kirchenrathe ausgeübten Jurisdiceions-Gerechesame, so wie die daselbst, vermöge beson- 
derer Verfassung, zu verhandeln #gewesenen Processualien, mie Ausnahme der 9. 12. be- 
zeichneten, provisorisch dem Ober-Consislorio üÜberwiesen.
	        
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