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Die Kreis= und Ameshauptleuce kreten zum Justiz-Ministerium, in Ansehung dessen
Competenz, in dasselbe Verhältniß, als zeither zu dem Geheimen Finanz-Collegio und
der tandesregierung.
7.
Bis die im §. 19. der Verfassungsurkunde gedachte Vereinigung der fiscalischen-
und Steuer-Einkünfte und die damit zusammenhängende, jedoch, vor der künftigen Er-
nennung eines neuen ständischen Verwaltungsausschusses, noch nicht ausführbare Errich-
tung der allgemeinen Staats-Schulden-Casse (IF. 107. der Verfassungsurkunde) völlig
zu Seande gebracht seyn wird, bleibet das Ober-Steuer, Collegium, jedoch unter oberster
Leitung des Finanzministers, noch als besondere Verwaltungsbehörde für die auf bis-
beriger ständischer Bewilligung beruhenden, zum Steuer-Acraro geflossenen, und vor
allen andern zur Verzinsung und Aberagung der landschaftlichen Schulden bestimmten
directen und indirecten Steuern, in den zei berigen verfassungsmäßigen Verhälenissen zu
den ihm untergebenen, und an die Stener-Haupt-Cassen resp. unmitkelbar einrechnen-
den Kreis= und Uncer- Einnahmen und Obrigkeiten, so wie zu der gemeinschaftlichen
Steuereinnahme in den Schönburgischen Receßberrschaften. Die Steuer-Credit-Cassen-
Deputation zu Leipzig hat bis zu demselben Zeitpunkte ihre bisher an den Geheimen
Rath gewiesenen Berichte an das Gesammt-Ministerlum zu erstatten.
8.
So lange, bis Mittelbehoͤrden fuͤr die Rechtspflege und die Verwaltungsangelegen-
heiten in der Provinz errichtet seyn werden, haben Wir, um eines Theils die in den
Ministerien getroffene Geschaͤftsabtheilung, soweit solches sofort moͤglich, auch weiter
durchzufuͤhren, andern Theils aber durch die nothwendigen Veraͤnderungen keine Stok—
kungen im Geschaͤftsgange zu veranlassen, folgende transikorische Bestimmungen ge-
kroffen:
à.
An die Stelle der landesregierung, welche aufhörkJ, Ein Collegium zu bilden,
treten zwei abgesonderte Collegia:
ein Landes-Justiz-Colleglum und
eine Landes-Dircction,
wovon das erstere unrer dem Justiz-Alinisterio, das zweite untker dem Ministerio des
Innern stehe.
Auf diese beiden Collegia gehen die der Landesregierung zeitber übertragen gewe-
senen Geschäfte, und zwar, so weit niche ein Anderes ausdrücklich davon ausgenom-