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erstatten gewesenen Anzeigen und dahin gehoͤrigen Gesuche an die Landesdirection zu
richten.
f.
Bis zur Ausfuͤhrung der beabsichtigten Trennung der Justiz von der Verwaltung bei
den obern Behoͤrden geht zwar die, nach der bisherigen Verfassung, Unserm geheimen Fi—
nanz- Collegio und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, instreitigen Administrativ., Regie= und
den für sie gehörig gewesenen Straf-Sachen, zuständige richterliche Cognition noch zur Zeie
auf die Ministerien der Finanzen und des Kriegs, unter Beibehaltung der collegialischen
Behandlung, über; es bewendet auch in gleicher Beziehung vor der Hand noch bei der
dem Ober-Steuer-Collegio verfassungsmäßig zugestandenen Cognition; dagegen wird
aber die zeither in allen diesen Fällen, nach fiöhern geseblichen Vorschriften und der bisher
bestandenen Verfassung, Unserer Landesregierung zuständig gewesene Enrscheidung über ein-
gewandte Appellationen, und ihre sonstige dabei State gefundene Concurren; unverändert
auf das unter a. gedachte Landes-Justiz. Collegium übergetragen.
9.
In Kirchen-, Universitäts= und Schul-Sachen haben die Consistorien, die Universität
zu Leipzig, die Kirchen= und Schul-Inspectionen in allen Fällen, welche bisher für
den Kirchenrath gehörig waren, ihre Berichte an das Ministerium des Culeus und öffent-
lichen Uncerriches zu erstarten, wohin auch alle Gesuche von Privatpersonen, welche zur
Competenz des Kirchenraths gehörcen, zu richten sind.
Desgleichen hac das apostolische Vicariat in allen Fällen, wo es bis jete an das Ge-
heime Kabinet Vortrag zu erstatten hatte, denselben an das Ministerium des Culeus zu
richten, so weit es nicht solche Angelegenheiten des karholischen Hofgottesdienstes betriffe,
welche als Gegenstand der Cioilliste zum Ressort des Mintster Unsers Hauses gehören.
10.
Die Censoren und die Buͤchercommission zu Leipzig in den ihr übertragenen Censur-
sachen haben, bis auf weitere Verordnung, ihre Berichte an das Ministerium des Cultus
zu erstatten. Dagegen hat die Buͤchercommission in den für sie gehörigen Verlags= und
andern, den Buch-, Musikalben = und Kunsthandel betreffenden Rechesstreicigkeicen, nach
Vorschrift des Mandaks vom 1 3% März 1822. J. 12. sed., auf Appellationen gegen
Rechessprüche und Enescheidungen, an das Appellationsgeriche, wenn sie aber gegen das
richcerliche Verfahren gerichtee sind, an das 9. 8. a. gedachee Landes-Justiz-Collegium
zu berichten. —