Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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erstatten gewesenen Anzeigen und dahin gehoͤrigen Gesuche an die Landesdirection zu 
richten. 
f. 
Bis zur Ausfuͤhrung der beabsichtigten Trennung der Justiz von der Verwaltung bei 
den obern Behoͤrden geht zwar die, nach der bisherigen Verfassung, Unserm geheimen Fi— 
nanz- Collegio und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, instreitigen Administrativ., Regie= und 
den für sie gehörig gewesenen Straf-Sachen, zuständige richterliche Cognition noch zur Zeie 
auf die Ministerien der Finanzen und des Kriegs, unter Beibehaltung der collegialischen 
Behandlung, über; es bewendet auch in gleicher Beziehung vor der Hand noch bei der 
dem Ober-Steuer-Collegio verfassungsmäßig zugestandenen Cognition; dagegen wird 
aber die zeither in allen diesen Fällen, nach fiöhern geseblichen Vorschriften und der bisher 
bestandenen Verfassung, Unserer Landesregierung zuständig gewesene Enrscheidung über ein- 
gewandte Appellationen, und ihre sonstige dabei State gefundene Concurren; unverändert 
auf das unter a. gedachte Landes-Justiz. Collegium übergetragen. 
9. 
In Kirchen-, Universitäts= und Schul-Sachen haben die Consistorien, die Universität 
zu Leipzig, die Kirchen= und Schul-Inspectionen in allen Fällen, welche bisher für 
den Kirchenrath gehörig waren, ihre Berichte an das Ministerium des Culeus und öffent- 
lichen Uncerriches zu erstarten, wohin auch alle Gesuche von Privatpersonen, welche zur 
Competenz des Kirchenraths gehörcen, zu richten sind. 
Desgleichen hac das apostolische Vicariat in allen Fällen, wo es bis jete an das Ge- 
heime Kabinet Vortrag zu erstatten hatte, denselben an das Ministerium des Culeus zu 
richten, so weit es nicht solche Angelegenheiten des karholischen Hofgottesdienstes betriffe, 
welche als Gegenstand der Cioilliste zum Ressort des Mintster Unsers Hauses gehören. 
10. 
Die Censoren und die Buͤchercommission zu Leipzig in den ihr übertragenen Censur- 
sachen haben, bis auf weitere Verordnung, ihre Berichte an das Ministerium des Cultus 
zu erstatten. Dagegen hat die Buͤchercommission in den für sie gehörigen Verlags= und 
andern, den Buch-, Musikalben = und Kunsthandel betreffenden Rechesstreicigkeicen, nach 
Vorschrift des Mandaks vom 1 3% März 1822. J. 12. sed., auf Appellationen gegen 
Rechessprüche und Enescheidungen, an das Appellationsgeriche, wenn sie aber gegen das 
richcerliche Verfahren gerichtee sind, an das 9. 8. a. gedachee Landes-Justiz-Collegium 
zu berichten. —
	        
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