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e) aus denjenigen Personen, deren Zuziehung für einzelne Geschäfte Wir anzuordnen
far gut finden werden.
Die für jetzt zu den unter a. bis d. erwähnten Seellen von Uns Ernanncen enthäle das
Verzeichniß sub O.
– 2.
n“G -3 Der Beisih beim Seaatsrathe ist mit keinem besondern Range und keiner Besoldung
ang -
0. 3.
swung. verbunden.
Sitzerdnung. Die Mitglieder des Staatsrathes nehmen ihren Sitz nach dem ihnen sonst zukommen-
den Range und ODienstalter.
Der Ploßz neben dem Vorsitenden zur Rechten bleibe für den Vorkragenden srei.
. 4.
Geschaͤftskreis Der Staatsrath ist:
des Staatsra-
thes. 1.) berathende Behörde in allen von Uns unmittelbar, oder, auf Vorkrag Unserer Mi-
nister, an ihn zu weisenden Sachen, worunter namentlich wichtigere Geseßzgebungssachen
gehören;
2.) vor der Hand die in höchster Instanz entscheidende Behörde in Competenz-Zweifeln
zwischen den Iustiz= und Administrativ. Behörden, nach F. 47. der Verfassungsurkunde,
bis die daselbst gedachte besondere Behörde errichtec seyn wird.
Es scheiden jedech von den §. 1. sub d. genannten Miegliedern diejenigen, welche niche
Mitglieder einer der obersten Justizbehörden sind, insoweie aus, als erforderlich ist, um die
üm gedachteen 9. 47. der Verfassungsurkunde verlangte Parität herzustellen. An ihrer
Statt werden dagegen so viel Mieglieder der obern Justizbehörden beigezogen, als zu dem
erwähnten Zwecke nöthig sind.
Geschäftsgang ". 5.
beiden Etaata- Die an den Staatsrath gelangenden Sachen werden jedesmal durch ein von Uns an
) Verweisüng das Praesidinm zu erlassendes Specialrescripé an denselben verwiesen.
der Sachen an
ihn.
. 6.
Zu Bearbeitung der an den Staaksrath gelangenden Sachen wird jedesmal von dem
esiclo eine Abtheilung aus den Mitgliedern des Staatsrathes ernannt.
ID.) Bildung vom
Abtheilungen. Pra
c) Vorsitzende . 7.
der Abtheilun= In der Abtheilung führe der Erste im Range den Vorsit
gen.