Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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b) in Verrichtung einer Section in Form einer gerichtlichen, wobei das Prokocoll so- 
gleich in Deutscher Sprache von dem zu Pruͤfenden zu dictiren ist, oder, nach der 
Wahl der Prüfungsbehörde, in Ausarbeleung eines Gutachtens uͤber einen medici- 
nisch-gerlchelichen Fall aus ihm vorzulegenden Akcen; 
c) in einer mehrstündlichen lateinischen mündlichen Prüfung, welche haupesächlich auf die 
Socaats-Arzneikunde und die Kenneniß der Sachsischen Medicinalgesetze zu richten ist. 
Hiernach haben die zu Dresden und zu Leipzig bestebenden medieinischen Prüfungsbe- 
börden sich genau zu acheen. 
Dresden, am 26sten November 1831. 
Königl. Sachsische Landesregierung. 
D. Eisenstuck. 
Dr. J. C. F. Hering, 8.