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b) in Verrichtung einer Section in Form einer gerichtlichen, wobei das Prokocoll so-
gleich in Deutscher Sprache von dem zu Pruͤfenden zu dictiren ist, oder, nach der
Wahl der Prüfungsbehörde, in Ausarbeleung eines Gutachtens uͤber einen medici-
nisch-gerlchelichen Fall aus ihm vorzulegenden Akcen;
c) in einer mehrstündlichen lateinischen mündlichen Prüfung, welche haupesächlich auf die
Socaats-Arzneikunde und die Kenneniß der Sachsischen Medicinalgesetze zu richten ist.
Hiernach haben die zu Dresden und zu Leipzig bestebenden medieinischen Prüfungsbe-
börden sich genau zu acheen.
Dresden, am 26sten November 1831.
Königl. Sachsische Landesregierung.
D. Eisenstuck.
Dr. J. C. F. Hering, 8.