Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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der mie den ordinairen Fahrposten, Diligencen, Packposten und Eilwagen ankommenden 
Güter niche bei den Anmeldungs Büreau's, sondern durch die Postbehörde; als weshalb 
das Oberpostame zu teipzig die deshalb erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. 
46. 
Das Visiren der Pässe und Zeugnisse an den Grenzen, auf den Anmeldungsposten 
und in den Thoren geschieht unenegeldlich. 
Nach vorstehender Verordnung, welche, nach Maßgabe des Generalis vom 1 3ten Juli 
1796 und des Mandaes vom Deen März 1818, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, 
und welcher außerdem möglichste Publicitäc zu geben ist, baben sich alle Bezirks= und 
Orts-Behörden, die Grenzwachten und Officiancen der Control-Büreau's, Accis= und 
Gleits-Beamten, und Alle, die es sonst angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 3ten December 1831. 
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera 
verordnete Immediat-Commission. 
von Wietersheim. 
H. L. Hausmann, 8.
	        
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