Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

G4) 
". 34. 
In den Fällen, wo, nach dem Ermessen des Ausschusses, die Ausschließung aus der 
Communalgarde eintreten kann, wird der Ausschuß durch acht ausserordentliche Beisttzer 
verstärke. 
Vier Hauptleute, nach der Reihenfolge der Compagnieen, jedoch mit Uibergehung 
derjenigen, zu welcher der Angeschuldigke geböre, wählen hierzu jeder aus seiner Com- 
pagnie zwei Mann. 
Wenn die hinreichende Anzahl von Compagnieen an einem Orte niche vorhanden ist, 
werden aus jeder Compagnie mehrere Beisitzer gewählé. 
Entstehe über das hierbel zu beobachtende Verfahren ein Zweifel, so ist deshalb bri 
dem Generalcommando sämmtlicher Communalgarden anzufragen. 
. 35. 
In Fällen, bei welchen diese Vermehrung der Beisitzer des Communalgorden-Aus- 
schusses eintrite, steht dem Angeschuldigten frei, sich einen Vereheidiger aus der Mette 
der Communalgarde zu wählen, den er sofort zu stellen hat, was in der an denselben 
ergehenden schriftlichen Ladung jedesmal mie zu bemerken ist. 
S. 36. 
Die Vertheidigung geschieht mündlich. Vertheidigungszeugen sind in der Regel sofort 
mit zur Stelle zu bringen und zu befragen. In ausserordentlichen Fällen kann jedoch die 
Si#tzung vertagt werden. 
. 37. 
Ist der Thatbestand erörkert, der Beschuldigte und, vorkommenden Falls, sein De- 
fensor gehörk, so erfolge ein kurzer Vortrag von Seiten des Präses des Communalgarden- 
Ausschusses, worin derselbe die Fragen, über welche abzustimmen ist, darlegt. Hierauf 
wird, nach erfolgter Aberetung des Angeschuldigten und seines Vertbeidigers, sofort zur 
Abstimmung verschritten. 
. 9. 38. 
Die Abstimmung geschiehe, vom Gardisten aufwärts, nach Stimmen-Mehrheit, und 
kommt dem Präses dabei nur eine Decisiostimme zu. 
6. 39. 
Die vom IAusschusse gegebenen Erkennknisse sind dem Angeschuldigten durch den 
Hauptmann schriftlich zu eröffnen und von letzterem die beschehene Bekannemachung in 
das Ordkre-Buch einzutragen. "
	        
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