Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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16.) Generalrescript des Königl. Geheimen Finanz-Collegü 
an sämmtliche Justiz= und Rentbeamte des erzgebirgischen Kreises, 
den Wegfall der Klbppelzinsen betreffend; 
vom 23sten Februar 1831. 
A nton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. r. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
Liebe getreue. Wir haben beschlossen, die seit dem Jahre 1608. in den Aem- 
rern des erzgebirgischen Kreises eingeführten Klöppelzinsen, zur Erleichterung der ärmern 
Wolksklasse, welche sich vorzüglich mit dem Spitzenklöppeln beschäftiget, von nun an, 
niche weiter von Unsern Rentämcern erheben zu lassen und befehlen daher biermit, ihr 
wollek euch darnach achten und ihr, die Rentbeameen, in euerm Rechnungswerke das 
Kapitel: Klöppelzinsen, in Wegfall bringen. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. 
Gegeben zu Dresden, am 23sten Fehruar 1831. 
J. F. von Zahn. 
Kark Speck. 
Ausgegeben zu Dresder, am 10ten März 183k.
	        
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