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19.) Mandat,
den künftigen Geschäftsstpl im Bezug auf die landesherrlichen
Behbrden betreffend;
vom 21sten März 1831.
W09, Anton, von GOIES# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. c. 4c
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
erachten für angemessen, daß der Curial= und Geschäftsstyl, welcher zeither von Unsern
Behörden und gegen selbige beobachtet wurde, vereinfacht werde, und verordnen daher,
wie folgt:
1.
Nur gesetzliche Verfuͤgungen und solche Verordnungen und Urkunden, welche Wir
Selbst unterzeichnen, werden unter Unsern Namen ausgefertigt, und nur solche Ein-
gaben, welche an Uns unmittelbar, oder die evangelischen wirklichen Geheimen Räthe,
binsichtlich des in Kirchensachen ihnen ertbeilten allgemeinen Auftrags, gelangen sollen,
an Uns gerichtet.
2.
Die Ausfertigungen der Behoͤrden ergehen unter deren Namen, in der diesem an-
gemessenen Form.
Der Styl in den auszufertigenden Urkunden und Urteln wird dem gemaͤß ein—
gerichtet.
Dergleichen Ausfertigungen werden von dem Vorstande unterzeichnet und mit dem
Amtssiegel versehen.
3.
Die an die Behoͤrden gelangenden Berichte, Vorstellungen, Gesuche und andern
Eingaben werden an die Behoͤrde selbst gerichtet.
Diese wird in der dritten Person angeredet und ihr wird, wenn sie eine Landesbe-
hoͤrde ist, das Praͤdicat „h och“ beigelegt. Einer Submissionsformel bedarf es zu Be-
zeichnung ihres bestehenden höhern Verhältnisses nicht.
Die Eingaben werden auf der ersten Seite gebrochen und auf den folgenden breit
geschrieben. «
Auf der ersten Seite links wird bemerkt, an welche Behoͤrde die Eingabe gerich-
tet sei, von wem sie komme und was sie betreffe.