Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

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die Verfolgung in die Gebieke der anderen forkzusetzen, jedoch nicht um den Ver- 
dächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um mit Vermeidung eines jeden durch 
schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalte die nächste Polizei-Behörde 
von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sefort mündlich zu unterrichten und zu der 
in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern. 
C. 12. 
Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden liege ob, ein 
Pahkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter fort- 
laufender Nummer einzutragen sind. Die Rummer des Journals muß auf der 
Paßkarte bemerkt werden. 
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau 
auszufuͤllen. 
F. 13. 
Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäßheit 
der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergangen sind, 
werden die Pelizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenemmenen, bei 
der Auofertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße der ihnen 
vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten 
Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den Verstoß begangen hat. 
F. 11. 
Vorstehende Verordnung tritt sofort mit deren Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den 7. März 1851. 
Fürstl. Schwarzburg. WMinisterium. 
C. Schwartz. 
Albert Noß.
	        
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