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Da jedoch neuerdings in Folge der Kürze der festgesetzten Wartezeit von
einer Vierkelstunde mehrfache Inconvenienzen vorgekommen sind, so wird mit
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht deo Fürsten zur Vermeidung etwa fer-
ner daraus entspringender Nachtheile die obige Bestimmung dahin abgeändert:
„daß die vorgeschriebene Wartezeit von einer Viertelstunde auf eine halbe
„Stunde ausgedehnt wird, der Brauer demnach bei Vermeidung der in
„S. 23 des Braumalzsteuergesetzes dieserhalb festgesetzten Strafe die Ein-
„ maischung erst, nachdem er eine halbe Stunde auf die Ankunft eines
, Steuerbeamten gewartek, ohne dessen Gegenwart verrichten darf.“
Zugleich aber wird, um vorgekommene Zweifel darüber zu beseitigen, welche
Uhr im gesetzlichen Sinne das Zeitmaaß abgeben soll, wenn zwischen dem Steuer-
beamten und dem Setheiligten Braudeclaranten in der Zeitangabe eine Ver-
schiedenheit statt findet, hiermit festgesetzt:
„daß bei eintretender Meinungoverschiedenheit zwischen dem Brauenden und
„dem Steueraufsichtobeamten über den Ablauf der oben erwähnten Warte-
„zeit die Ortsuhr, und da wo eine solche nicht vorhanden ist, die An-
„gabe der mit Uhren versehenen Gemeindebeamten oder anderer zuverlässi-
„Lger Ortseinwohner die Entscheidung zu geben hat.“
Rudolstadt, den 16. September 151.
Füstl. Schw. Ministerium, Abeheilung der Finanzen.
Röder.
A. Koch.