Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

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Da jedoch neuerdings in Folge der Kürze der festgesetzten Wartezeit von 
einer Vierkelstunde mehrfache Inconvenienzen vorgekommen sind, so wird mit 
höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht deo Fürsten zur Vermeidung etwa fer- 
ner daraus entspringender Nachtheile die obige Bestimmung dahin abgeändert: 
„daß die vorgeschriebene Wartezeit von einer Viertelstunde auf eine halbe 
„Stunde ausgedehnt wird, der Brauer demnach bei Vermeidung der in 
„S. 23 des Braumalzsteuergesetzes dieserhalb festgesetzten Strafe die Ein- 
„ maischung erst, nachdem er eine halbe Stunde auf die Ankunft eines 
, Steuerbeamten gewartek, ohne dessen Gegenwart verrichten darf.“ 
Zugleich aber wird, um vorgekommene Zweifel darüber zu beseitigen, welche 
Uhr im gesetzlichen Sinne das Zeitmaaß abgeben soll, wenn zwischen dem Steuer- 
beamten und dem Setheiligten Braudeclaranten in der Zeitangabe eine Ver- 
schiedenheit statt findet, hiermit festgesetzt: 
„daß bei eintretender Meinungoverschiedenheit zwischen dem Brauenden und 
„dem Steueraufsichtobeamten über den Ablauf der oben erwähnten Warte- 
„zeit die Ortsuhr, und da wo eine solche nicht vorhanden ist, die An- 
„gabe der mit Uhren versehenen Gemeindebeamten oder anderer zuverlässi- 
„Lger Ortseinwohner die Entscheidung zu geben hat.“ 
Rudolstadt, den 16. September 151. 
Füstl. Schw. Ministerium, Abeheilung der Finanzen. 
Röder. 
A. Koch.
	        
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