1853. 138
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zehntes Stück vom Jahre 1853.
XXII. Verordnung
vom 13. Mai 1853 im Betreff der über die Geistlichen der evangelisch-luthe-
rischen Landeekirche zu übenden Dioeiplin.
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ##
verordnen im Betreff der über die Geistlichen der evangelisch-lutherischen bandes-
kirche zu übenden Disciplin nach Anhörung des Kirchenrathes auf Antrag Unsereé
Ministeriums, was folgt:
I. Von den Geistlichen und deren Pflichten.
F. 1
Geistliche im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche bei einer Gemelnde
der rangelisce 2 zanohe zum ischtel in der Alhhion, zur S
worden sind
sot gung det
. 2.
Es soll Niemand vor erfülltem 25 tn6 e Gebensjahre und ohne vorhergegangene,
der deefallsigen Verordnung entsprechende, genaue Prüfung seiner Kenntnisse und
Erforschung seines bisher geführten Wandels zu einem geistlichen Amte gelassen
erde
Die! Befugniß zur Ausübung der gimag Dmteverrichtungen im Allgemeinen
wird durch die Ordination verliehen. In der Regel darf diese Niemandem ertheilt
werden, der nicht ein geistliches Amt, welches ihm seinen Unterhalt gewährt, zuüber-
nehmen Gelegenheit hat.
F. 4
lle Geistlichen müssen sich eines unanstößigen, nüchternen, 7 und über-
hauoel sittlchm und christlichfrommen bebenswandels befleißige
Fürstl. Schwarzb. Gjesetsamml. XlV.