Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. o3 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Siebentes Stäch vom Jahre 1833. 
  
XV. Ministerial-Verordnung, 
betreffend die Instruction für die Aufseher und Wärter der gerichtlichen 
Gefangenen-Anstalten, vom 29. April 1858. 
Um in allen gerichtlichen Gefängnißanstalten deo Landes eine gleichförmige 
Behandlung der Gefangenen herbeizuführen, ist mit Höchster Genehmigung Sere- 
nissimi die anliegende Instruction für die Aufseher und Wärter der erwähnten An- 
stalten ausgearbeitet worden, und es wird dieselbe hiermit zur genauesten Beach- 
tung und Befolgung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 29. April 1853. 
Fürstl. Schwarzburg. Minlsterium. 
v. Bertrab. 
Instruetion 
für die Aufseher und die Wärter der gerichtlichen Gefangenen-Anstalten. 
F. 1. 
Verschiedene Elassen der Gefangenen und Anwendung der Instructlon 
a selben. 
Die Gefangenen sind entweder Untersuchungs-Gefangene oder Straf. Ge- 
fangene. 
Auf beide Classen der Gefangenen finden die nachstehenden 89.2— 29 An- 
wendung. Ausnahmen enthält der N. 30. 
Furstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XIV. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.