Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

132 1855. 
8. 2. 
Das inländische Legitimations-Attest muß, außer den im vorigen F. unter 1, bu. 
bereits angegebenen Erfordemissen, enthalten: « 
1) den vollständigen Namen Desjenigen, zu dessen Legitimation das Attest dient; 
2) die Gattung und in Buchstaben ausgedrückte Stückzahl resp. das Genicht des 
einzuführenden Wildprets, sowie dessen Erwerbsart; 
3) die Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung; 
4) die Unterschrift des Ausstellers. 
8. 3. 
Atteste, seit deren Ausstellung ein Zeitraum von mehr als fünf Tagen verflossen 
ist, sind als gültig nicht zu erachten. 
Beim Eingange in eine Stadt oder in ein Dorf ist das Legitimations-Attest sofort 
vom Inhaber persönlich an den Gemeindevorstand zur Aufbewahrung abzugeben, wo- 
gegen letzterer, wenn Alles richtig befunden oder entstandene Zweifel und Bedenken 
erledigt worden sind, einen auf den Namen der einführenden Person lautenden Im- 
portschein nach der unter Ahier beigefügten Vorschrift auszustellen hat. Ein solcher 
Importschein gilt nur für den Tag der Ausstellung, und ist daher nach Befinden durch 
einen neuen zu erletzen. 
Bei Zusendungen von Wildpret an einen bestimmten Empfänger (Adressaten) hat 
dieser den erforderlichen Importschein, auf Grund des Legitimations-Attestes, aus- 
zuwirken. 
8. 4. 
Wildprethãndler oder andere Personen, welche Wildpret der obengedachten Art aus 
einem Orte in den anderen versenden, müssen dem Wildpret ein Attest ihrer Orts- 
polizeibehörde darüber beigeben, daß bei der Importcontrole ein Bedenken wegen des 
rechtlichen Erwerbs desselben nicht entstanden sei. Auf diese Atteste, in welchen eben- 
salle die Gattung und die Stückzahl resp. das Gewicht des Wildprets angegeben sein 
muß, findet dasselbe Anwendung, was in Betreff der ursprünglichen Legitimations- 
Mtteste im vorigen §. verordnet ist. 
8. 5. 
Derjenige, welcher Wildpret der in §. 1 bezeichneten Art ohne das vorgeschriebene 
oder mit einem ungenügenden Atteste in einen Ort einführt (S§. 1—3 resp. §. 4) oder 
eingeführtes ohne vorherige Einholung des Importscheins (S§S 3—4) daselbst absetzt. 
oder wer das Legitimations-Attest oder den Importschein zu fälschlicher Benutzung einem
	        
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