Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 135 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtzehutes Stück vom Ichre 1855. 
XLV. Bekanntmachung 
des F. Schw. Appellations-Gerichts in Eisenach vom 9. October 1855, den 
K. 10 der Gebührentare für Verhandlungen in Strafsachen betreffend. 
Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die Worte des K. 10 der Gebührentaxe für 
Verhandlungen in Strassachen unter 1, u., welche die Gebühr der Staatsanwaltschaft 
für die Anklageschrift bei der Verhandlung vor dem Einzelrichter, wenn eine solche 
Schrift übergeben wurde, auf 1 bis 2 Thaler, dagegen aber. in dem Beisatze: „Wenn 
jedoch" 2c., die Gebühr für die zu erstattenden Anzeigen der nach Art. 49 und 34 der 
Strafprocehordnungander Stelle des Staatsanwalts auftretende Polizei., Verwaltungs., 
Gemeinde= oder Forstbeamten auf 3 bis 15 Groschen bestimmt, auf diejenigen Vertreter 
der Staatsanwaltschaft Anwendung finden, welchen die Functionen der Staatsanwalt- 
schaft (in Folge des Vorbehalts im J. 1 der Großherz. Sächs. Verordnung vom 25. Juni 
1850 [S. 560 des Regierungsblattes vom Jahre 1850/, der Fürstl. Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Verordnung vom 25. Juui 1850 /S. 436 der Gesetzsammlung vom 
Jahre 1850 und der Firstlich Schwarzburg-Sondershäusischen Verordnung vom 
3. Juli 1850 lr 673 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850|]) für einzelne oder mehrere 
Amtöbezirke übertragen worden sind. 
Das unterzeichnete Appellations-Gericht ist mit der Großherzogl. Sächsischen und 
der Fürstl. Schwargburgischen Oberstaatsanwaltschaft darüber einverstanden, daß der 
gedachte Beisatz: „Wenn jedoch“ 2c. auf die zuletzt enwähnten Vertreter der Staatsan= 
waltschaft volle Anwendung finde, so daß die für die Polizei, Verwaltungs., Gemeinde- 
und Forstbeamten bestimmte Gebühr, aber auch nur diese, von den für einzelne oder 
mehrere Amtsbezirke bestellten Vertretern in Anspruch genommen werden kann, bezüglich 
für sie zu liquidiren ist, mögen die an die Stelle der Auklageschriften tretenden Anzeigen 
ein Mandatsverfahren oder ein anderes Verfahren vor dem Einzelrichter veranlassen. 
isenach, am 9. October 1855. 
Großt#erzogl. Sächs, und Fürstl. Schwarzb. Appellations-Gerlcht. 
Chr. Fr. v. Mandelsloh. 
  
  
  
Färstl. Schw. · total-le. 26 
Audolst. Gesehsa Ausgegeben in Rudolstadt den 10. November 1855.
	        
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