1866. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Erstes Slüch vom Jahre 1866.
I. Prüfungs-Regulativ für Bauhandwerker
vom 22. December 1865.
In weiterer Ausführung des §. 18 der Gewerbe Ordnung vom 8. April 1864
(G.-S. 1864 S. 61 ff.) und des F. 28 der Verordnung vom 3. Juli desselben Jahres
(G.-S. 1864 S. 135 ff.) wird rücksichtlich des Befähigungsnachweises zur selbststän-
digen Ausführung und Leitung von Bauten mit höchster Genehmigung des Durchlauch-
tigsten Fürsten verorduet wie folgt.
.1.
Der Nachweis der Befähigung zuimi#nen Ausführung und Leitung der
im 8. 28 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 1864 näher
bezeichneten Bauten, (Meister= Befähigung) ist durch das Beslehen einer theore-
tischen und practischen Prüfung vor der in Rudolstadt bestehenden Prüfungs-Commission
zu führen.
8. 2.
Die Prüfungs-Commission besteht aus einem den Vorsit führenden Fürstl. Bau-
beamten und aus zwei zur selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten berech-
tigten Bauhandwerkern (Prüfungsmeistern) und zwar aus zwei Zimmermeistern
oder zwei Maurermeistern, je nachdem es sich um die Prüfung von Maurern oder
Zimmerleuten handelt. .
Die Fürstliche Regierung bezeichnet widerruflich diejenigen Meister, unter welchen
der Vorsitzende der Prüfungs-Commission die bei jeder einzelnen Prüfung zuzuziehenden
auswählt.
Fürstl. Schw. Rudosst. Gesebsamml. XXVII. 1
Ausgegeben in Rudolstadt den 6. Jannor 1866.