Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Slüch vom Jahre 1866. 
I. Prüfungs-Regulativ für Bauhandwerker 
vom 22. December 1865. 
In weiterer Ausführung des §. 18 der Gewerbe Ordnung vom 8. April 1864 
(G.-S. 1864 S. 61 ff.) und des F. 28 der Verordnung vom 3. Juli desselben Jahres 
(G.-S. 1864 S. 135 ff.) wird rücksichtlich des Befähigungsnachweises zur selbststän- 
digen Ausführung und Leitung von Bauten mit höchster Genehmigung des Durchlauch- 
tigsten Fürsten verorduet wie folgt. 
.1. 
Der Nachweis der Befähigung zuimi#nen Ausführung und Leitung der 
im 8. 28 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 8. Juli 1864 näher 
bezeichneten Bauten, (Meister= Befähigung) ist durch das Beslehen einer theore- 
tischen und practischen Prüfung vor der in Rudolstadt bestehenden Prüfungs-Commission 
zu führen. 
8. 2. 
Die Prüfungs-Commission besteht aus einem den Vorsit führenden Fürstl. Bau- 
beamten und aus zwei zur selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten berech- 
tigten Bauhandwerkern (Prüfungsmeistern) und zwar aus zwei Zimmermeistern 
oder zwei Maurermeistern, je nachdem es sich um die Prüfung von Maurern oder 
Zimmerleuten handelt. . 
Die Fürstliche Regierung bezeichnet widerruflich diejenigen Meister, unter welchen 
der Vorsitzende der Prüfungs-Commission die bei jeder einzelnen Prüfung zuzuziehenden 
auswählt. 
Fürstl. Schw. Rudosst. Gesebsamml. XXVII. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt den 6. Jannor 1866.
	        
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