Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

26 1871. 
2) die wissenschaftliche Befähigung, begründet in dem Entlassungszeugnisse 
von der Forstlehranstalt, in dem Ergebnisse der Försterprüfung und in 
der sonstigen wissenschaftlichen Bildung und 
3) der Zeitpunkt der Verpflichtung zum Forstgehülfen 
maßgebend. 
§. 15. 
Diejenigen, die blos den Censurgrad IV „ungenügend“ bei der Försterprüfung 
erhalten haben, sind nicht geeignet, zum Revierförster vorzurücken. 
Die Censuren I und Il gewähren unter den Bedingungen des §. 14 die An- 
stellungsfähigkeit als Inspectionsbeamte. 
§. 16. 
Für diejenigen Forstadspiranten, die bereits die erste Prũfung bestanden haben, 
sollen in Berücksichtigung der bisherigen Bestimmungen die Anforderungen bei der 
Försterprüfung auf die Dauer von 5 Jahren in billiger Weise ermäßigt werden. 
Rudolstadt, den 16. März 1871. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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