Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 97 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stüch vom Jahre 1880. 
  
  
&XXVI. Ministerial-Verordnung 
vom 2. October 1880, 
betreffend die Ausführung der Volkszählung am 1. Decbr. 1880. 
Auf Anordnung des Bundesrathes des deutschen Reiches findet am 1. De- 
cember 1880 im Gebiete des deutschen Reiches eine Volkszählung statt. 
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Hochster 
Genehmigung Serenissimi bestimmt. was folgt: 
8. 1. 
Die Zählung erstreckt sich auf alle zur Zählungszeit im Lande anwesenden 
Personen, sowie auf die abwesenden Mitglieder der in den Zählungslisten einge- 
tragenen Haushaltungen nach Anleitung der auf jeder Zählungsliste enthaltenen 
Vorschriften. 
. 2. 
Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich 
der Vertreter der Gutsbezirke, unter Oberaufsicht der Fürstl. Landrathsämter und 
unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler. 
Jeder Gutsbezirk und jede Gemeinde unter 1000 Einwohnern bildet einen 
Zäblbezirk; Orte von mehr als 1000 Einwohnern werden in mehre Zählbezirke 
getheilt. Bis zum 10. November d. J. muß diese Eintheilung erfsolgt und müssen 
die Zähler bestellt sein. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXXI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. -*. 1680.
	        
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