1903 37
Gesetzsammlung
r das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1903.
NXlI. Verordnung
vom 31. März 1903,
betreffend die Ausführung des Einkommensteuergesetzes
vom 31. Mai 1902.
Zur Ausführung des Einkommensteuergesetes vom 31. Mai 1902 verordnen
wir auf Grund des 8 67 Abs. 1 desselben was folgt:
—:
Art. 1.
Unter „Ausland“ und „Ausläuder“ im Sinne der §§ 2 ff. sind nur außer- i
deutsche Staaten und Angehörige derselben zu verstehen. Die deutschen Schutzgebiete
hehören nicht zum „Ausland“, sondern zum Deutschen Reiche. Das Reichsland
Elsaß-Lothringen sieht den Bundesstaaten gleich.
Die Herangiehung eines Ausländers zur Einkommensteuer auf Grund der
allgemeinen Stenerpflicht (& 2 Nr. 3) erfolgt bei Begründung eines Wohnsitzes
im Fürstentum sowie bei einem des Erwerbes wegen stattsindenden Aufenthalte
sofort, dagegen bei einem nicht des Erwerbes wegen stallfindenden Aufenthalte
(Nr. 3e) erst nach mehr als einjähriger Dauer. In Fällen letzterer Art erstreckt
sich die Steuerpflicht nicht nachträglich mit auf das erste Jahr des Aufenthaltes
im Fürsteutum.
Ein Aufenthalt eines Ausländers im Fürstentum „des Erwerbes wegen“
sebt die Absicht längerer Dauer und als Hauptzweck die Erzielung eines Erwerbs
auf eigene Rechnung vorans. Die Steuerpflicht wird daher in dieser Beziehung
nicht begründet, wenn der belreffende Aufenthalt — wenn auch wiederholt —
nur rein gelegentlich oder vorübergehend stattfindet.
Fürsil. Schwarzb.-Nudollt. Gesesammlung I.XIV
Unsgegeben in #udolftadt am 30. r 100