Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 37 
Gesetzsammlung 
r das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1903. 
NXlI. Verordnung 
vom 31. März 1903, 
betreffend die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
vom 31. Mai 1902. 
Zur Ausführung des Einkommensteuergesetes vom 31. Mai 1902 verordnen 
wir auf Grund des 8 67 Abs. 1 desselben was folgt: 
—: 
Art. 1. 
Unter „Ausland“ und „Ausläuder“ im Sinne der §§ 2 ff. sind nur außer- i 
deutsche Staaten und Angehörige derselben zu verstehen. Die deutschen Schutzgebiete 
hehören nicht zum „Ausland“, sondern zum Deutschen Reiche. Das Reichsland 
Elsaß-Lothringen sieht den Bundesstaaten gleich. 
Die Herangiehung eines Ausländers zur Einkommensteuer auf Grund der 
allgemeinen Stenerpflicht (& 2 Nr. 3) erfolgt bei Begründung eines Wohnsitzes 
im Fürstentum sowie bei einem des Erwerbes wegen stattsindenden Aufenthalte 
sofort, dagegen bei einem nicht des Erwerbes wegen stallfindenden Aufenthalte 
(Nr. 3e) erst nach mehr als einjähriger Dauer. In Fällen letzterer Art erstreckt 
sich die Steuerpflicht nicht nachträglich mit auf das erste Jahr des Aufenthaltes 
im Fürsteutum. 
Ein Aufenthalt eines Ausländers im Fürstentum „des Erwerbes wegen“ 
sebt die Absicht längerer Dauer und als Hauptzweck die Erzielung eines Erwerbs 
auf eigene Rechnung vorans. Die Steuerpflicht wird daher in dieser Beziehung 
nicht begründet, wenn der belreffende Aufenthalt — wenn auch wiederholt — 
nur rein gelegentlich oder vorübergehend stattfindet. 
Fürsil. Schwarzb.-Nudollt. Gesesammlung I.XIV 
Unsgegeben in #udolftadt am 30. r 100
	        
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