Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 215 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom dahre 1004 
XXX. Verordnung 
vom 7. November 1904, 
betreffend die Behandlung der Anträge auf Entschädigung 
für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 
I. Bei dem gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt. 
Hinsichtlich der Behandlung der Anträge auf Entschädigung für unschuldig 
erlittene Untersuchungshaft (Ges., betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene 
Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904, R.-G.-Bl. S. 221) haben die bei dem 
gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt beteiligten Staatsregierungen die nach- 
stehenden Bestimmungen getvoffen: 
1. Auf die Behandlung der Anträge finden die Vorschriften I bis V der 
Verordnung vom 20. Jannar 1890, betr. die Behandlung der Anträge 
auf Eutschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen 
(Ges.-Samml. S. 9), eutsprechende Anwendung. 
Die Entscheidung darüber, ob im Falle des § 5 des Gesebes vom 
14. Juli 1904 die gezahlte Eutschädigung vor der rechtskräftigen Er- 
ledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens zurückgefordert werden soll, 
bleibt dem Ministerium, Justizabteilung, vorbehalten, au welches der Erste 
Staatsanwalt mit möglichster Beschleunigung zu berichten hat. 
38. Im Falle des § 8 des Gesetzes hat der Erste Staatsanwalt von der Ein- 
reichung des Wirderaufnahmeantrags oder der wiederansgenommenen Klage 
bei dem Landgericht sowie demnächst von der Entscheidung des letzteren 
Fürll. Schwarzb.-Rudolst. Gesesommlung I.XV. 34 
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. November 1904. 
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