104 XIV.
ihrer Persönlichkeit sich hierzu eignen und insbesondere eine nachteilige Beeinflussung der schul-
pflichtigen Blinden durch sie nicht zu befürchten steht, in die Blindenanstalt zum Zweck der
Unterweisung in geeigneten, für die Gewinnung ihres Lebensunterhaltes förderlichen Hand-
arbeiten aufgenommen werden, insofern der erforderliche Raum vorhanden ist und die Leistung
eines Verpflegungsbeitrags mindestens in der für schulpflichtige Blinde bestimmten Höhe
gesichert ist.
V. Jestsetzung des Verpflegungsbeitrags.
§27.
Mit der Anordnung der Aufnahme in die Anstalt trifft die Oberschulbehörde — abge-
sehen von dem Fall des § 25 Absatz 2 — gleichzeitig Entscheidung über die Tragung
der Kosten.
Die Zustellung der Entscheidung hat an einzelne Personen unmittelbar, an Gemeinden
und Kreise aber durch Vermittelung der Großherzoglichen Bezirksämter zu erfolgen. Dabei
sind die Gemeinden oder Kreise zur Abgabe einer Erklärung über die Bereitwilligkeit zur
Zahlung des Beitrags zu veranlassen.
8 28.
Weigert sich eine Gemeinde oder ein Kreis, den auf Grund der 88 10 Ziffer 1 und
12 Ziffer 1 des Gesetzes auferlegten Beitrag zu übernehmen, so findet zur Feststellung ihrer
Verpflichtungen Klage vor dem Bezirksrat und gegen dessen Entscheidung die Berufung an
den Verwaltungsgerichtshof statt.
Zur Erhebung der Klage ist die Oberschulbehörde zuständig.
§ 29
Bezieht die zahlungspflichtige Gemeinde bereits auf Grund der §§ 73 ff. des Gesetzes über
den Elementarnnterricht einen Staatsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die Lehrergehalte,
so hat eine neue Festsetzung desselben durch die Oberschulbehörde nach endgültiger Feststellung
des von der Gemeinde zu übernehmenden Verpflegungskostenbeitrages von Amts wegen zu
erfolgen.
Hat die Gemeinde bisher einen Staatsbeitrag nicht bezogen, so bleibt ihr überlassen, die
Zubilligung eines solchen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 80 des Gesetzes über den
Elementarunterricht zu beantragen.
Die Zustellung der Entscheidung über die Zuerkennung eines Staatsbeitrages erfolgt an
die Gemeinde unmittelbar unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirksamtes.
Gegen die Entscheidung findet Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof statt.
8 30.
Gegen die Entscheidung der Oberschulbehörde, durch welche einer Gemeinde die vorschüß-
liche Zahlung des Verpflegungsbeitrags auferlegt wird, findet der Rekurs nach Maßgabe der
Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 2. März 1904 statt.