Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 295 
Einnahmen. 
⁊ 
a. Wirkliche Einnahmen für die Versicherungsanstalt. 
1. Erlöse aus umgestandenen oder notgeschlachteten Tieren und Tierteilen; 
2. Ordnungsstrafen wegen Unterlassung der in Artikel 16 des Gesetzes vorgeschriebenen 
Anzeigen; 
3. Sonstige Einnahmen für die Versicherungsanstalt. 
.Ersatz der Versicherungsanstalt wegen Unzulänglichkeit ihrer eigenen Einnahmen. 
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Ausgaben. 
— 
.Wirkliche Ausgaben für die Versicherungsanstalt. 
1. Kosten der tierärztlichen Behandlung und der Notschlachtung versicherter Tiere; 
2. Vergütungen und Gebühren der Vorstandsmitglieder und der Schätzer; 
3. Andere Verwaltungskosten; 
4. Abgänge an Umlagen und sonstigen Einnahmen; 
5. Sonstige Ausgaben für die Versicherungsanstalt. 
b. Ersatz an die Versicherungsanstalt wegen Erübrigung an ihren Einnahmen. 
Unter Buchstabe b der Einnahme beziehungsweise Ausgabe ist — und zwar im „Soll 
und „Rest“ — lediglich derjenige Betrag (summarisch) zu buchen, um welchen am Jahres- 
schluß der Sollbetrag der Einnahmen für die Anstalt niederer beziehungsweise höher ist, als 
der Sollbetrag der Ausgaben. Der hiernach unter § 2 beziehungsweise § 21 der Gemeinde- 
rechnung für das folgende Jahr erscheinende Einnahme= beziehungsweise Ausgaberest ist jeweils 
aus der Einnahme für das folgende Jahr zu decken beziehungsweise zur Zahlung der ersten 
Ausgaben für das folgende Jahr zu verwenden. 
Wo die durch die Rindviehversicherung verursachten vorschüßlichen Einnahmen und Aus- 
gaben nicht von ganz geringer Bedeutung sind, soll über dieselben stets besondere Rechnung 
geführt werden. Hierbei sind die oben unter Buchstabe a genannten Einnahmen und Aus- 
gaben — unter Einhaltung obiger Reihenfolge — in Rechnungsabteilung II dieser 
Rechnung und nur die Ersatzposten (siehe oben Buchstabe b) neben den etwaigen sonstigen 
uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben in Rechnungsabteilung ill mit der Über- 
schrift zu buchen bei der Einnahme: „Zuschüsse aus der Gemeindekasse“, bei der 
Ausgabe: „Ersatz an die Gemeindekasse“. 
In der besonderen Rechnung sind auch alle im Laufe des Jahres aus der Gemeindekasse 
erhobenen Zuschüsse (im „Soll“ und „Hat“ der Einnahme) zu buchen und gleichzeitig in der 
Ausgabe vorzutragen. 
Die besondere Rechnung ist in Ur= und Reinschrift (vergleiche § 61 der Gemeinderechnungs- 
anweisung) spätestens am 1. März vom Rechner dem Vorstand zu übergeben.
	        
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