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28. September bis 4. Ollober sind serner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Frankfurt a. M. 2,278,010 Mark,
in Dresden 1,793,000 Mark und in Darmstadt 375,000 Mark; sowie in Zehnmarkstücken: in Berlin
3,230,720 Mark, in Hannover 1,601,560 Mark, in München 1,093,140 Mark, in Stuttgart 301,320 Mark
und in Karlsruhe 250,760 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung slellt sich daher bis zum 4. Oklober d. Is. auf 915.995,450 Mark,
wovon 809,450,720 Mark in Zwanzigmarkstücken und 136,541,730 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Durch einen im Kaiserlich russischen Regierungs-Anzeiger vom 19. Seplember d. Is. publizirten Kaiser-
lichen Vefehl ist die Einfuhr von allen Arten Schweinefleisch-Fabrikaten aus dem Auslande nach Nußland ver-
olen worden.
Dem Königlich preußischen Haupt-Steueramte zu Landsberg a. W. ist die unbeschränkte Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. über Manufaktur= und Leinenwaaren beigelegt worden.
Unter der Bezeichnung
„Kaiserlich deutsche Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe der Centralbahn zu Basel“
ist in Basel ein dem Kaiserlichen Haupt-Zollamt zu Altkirch untergeordnetes Neben-Zollamt I. Klasse in
Wirksamkeit gelreten, welchem vorläufig die Befugniß
a) zur zollamtlichen Revision und Schlußabfertigung des Reisegepäcks der mit der Eisenbahn
über St. Ludwig (St. Louis) nach oder durch Elsaß-Lothringen reisenden Passagiere,
b) zur zollamtlichen Vorabfertigung der von der Kaiserlich deutschen Poslverwaltung auf dem
Bahnhofe der Centralbahn zu Basel der deutschen Zollverwaltung gestellten, zur Weiterver-
sendung nach oder durch Elsaß-Lothringen bestimmten Postgüter
beigelegt worden ist.
Den Kaiserlichen Neben= Zollämtern II. zu Malmaison und Viouville, Hauptamts-Bezirk Metz,
ist die unbeschränkte Befugniß zur Eingangsverzollung von Wein und dem Kaiserlichen Neben-Zollamte I. zu
La Lobe, Hauptamts-Bezirk Metz, die Befugniß ertheilt worden, baumwollene und wollene Zeugwaaren in
Mengen, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von 200 Thalern nicht übersteigen,
zum Eingang zu verzollen.
4. Heimath= Wesen.
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in Sachen des Armenverbandes Stettin, Klägers, gegen den Alt-
pommerschen Land-Armenverband, Verklagten, am 15. September 1873 enlschieden, daß für den Erwerb,
resp. Verlust des Unterstützungswohnsitzes seitens einer Wittwe diejenige Zeit, welche sie bei Lebzeiten ihres
Mannes an einem Orte zugebracht hat, nicht in Betracht komme.
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