Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

– 137 Form. 69 Vormundsvorschlag. 
6. Ist die Bestellung eines Gegenvormunds angezeigt 
und aus welchen Gründen? (§ 1792 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs.) 
7. Im Falle der Bejahung der Frage 6: 
wer wird, sofern keine zur Vormundschaft berufenen Per- 
sonen vorhanden oder die vorhandenen nicht geeignet sind 
(sieh Ziffer 3 und 4 oben) zur Vestellung als Gegenvor- 
mund vorgeschlagen? 
8. Besteht Anlaß, die oder eines der Kinder zum 
Zwecke der Erziehung in einer Familie oder in einer Er- 
ziehungsanstalt oder in einer Besserungsanstalt unterzu- 
bringen? 
Aus welchen Gründen? 
9. Was ist sonst noch zu bemerken? 
Der Gemeindewaisenrat:
	        
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