Nr. XII. 87
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. April 1908.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Errichtung einer Handelshochschule in Mannheim betreffend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: Ansdehnung des Geltungsbereichs der Ortslaxe auf Nachbarpostorle
betreffend; des Ministeriums der Iunstiz, des Kultus und Unterrichts: die Befreinug von Zahlung der
Unterrichtshonorare auf den Landesuniversitäten Heidelberg und Freiburg betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 3. April 1908.)
Die Errichtung einer Handelshochschule in Mannheim betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen. "
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
81.
Zur Errichtung einer Handelshochschule in Mannheim wird auf Grund der anliegenden «
Satzungen die Genehmigung erteilt. —
82.
Dieser Handelshochschule wird das Recht verliehen,
1. nach Maßgabe der staatlich genehmigten Prüfungsordnungen Prüfungediplome aus-
zustellen,
2. Handelslehrer auszubilden (§ 2 Ziffer 4 der Verordnung des Ministeriums des
Innern vom 4. August 1907, die Ausbildung und Prüfung der Handelslehrer
betreffend).
83.
Zu jeder Änderung der Satzungen bedarf es Unserer Genehmigung.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1908. 16