Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XIX.  201
§  6
Die  Mitglieder  des  Wasserwirtschaftsrats  üben  ihre  Obliegenheiten  als  Ehrenamt  aus,
doch  erhalten  diejenigen,  welche  nicht  am  Versammlungsorte  wohnen,  außer  Vergütung  der
Reisekosten  eine  Tagesgebühr  von  12  46  für  den  Tag.
87.

Das  Ministerium  des  Innern  wird,  soweit  erforderlich,  im  Benehmen  mit  den  übrigen
Ministerien  mit  dem  Vollzug  beauftragt.

Gegeben  zu  Karlsruhe,  den  14.  Mai  1908.
Friedrich.

Auf  Seiner  Königlichen  Hoheit  höchsten  Befehl:
Scheffelmeier.

von  Bodman.

Bekanntmachung.
(Vom  14.  Mai  1908.)

Die  Krankenversicherung  der  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks  Dossenheim  beschäftigten
Personen  betreffend.

Auf  Grund  des  §  84  Absatz  3  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883/  25.  Mai
1903  sowie  der  §§  4  Ziffer  2b  und  5  Ziffer  2  der  Vollzugsverordnung  hierzu  vom  3.  September
  1892  14.  August  1903  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1903  Seite  157)  wird
bestimmt,  daß  bei  der  Betriebskrankenkasse,  welche  für  die  im  Betriebe  des  staatlichen  Porphyrwerks
  Dossenheim  beschäftigten  Personen  errichtet  wird,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der
Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  von  der  Großherzoglichen  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  wahrzunehmen  sind.

Karlsruhe,  den  14.  Mai  1908.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.
E.  Muser.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsrube