Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XXXII. 461 
das Deutsche Reich durch eine zu diesem Zwecke zu treffende Vereinbarung zu verleihen und 
haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn, Wirklichen Geheimen Rat, Dr. von Bülow, 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Eduard Müller, Bundespräsident der Schweizerischen Eid genossenschaft. 
Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig geprüft und in Ord- 
nung befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen: 
Artikel 1. 
Die Bestimmungen des zwischen Baden und der Schweiz am 21. Dezember 1906 abge- 
schlossenen, in Abschrift beigefügten Staatsvertrags über die Verlegung der badisch-schweize- 
rischen Landesgrenze bei Leopoldshöhe werden hierdurch für das Deutsche Reich und ihm 
gegenüber als rechtswirksam anerkannt. 
Artikel 2. 
Diese Vereinbarung soll ratifiziert und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als 
möglich in Bern ausgewechselt werden. 
Die Vereinbarung soll einen Monat nach dem Tage der Auswechselung der Ratifikations- 
urkunden in Kraft treten, und es soll damit die im Artikel V des badisch-schweizerischen 
Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 vorbehaltene Zustimmung des Reichs als erfolgt gelten. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei Ausfertigungen 
mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen. 
Geschehen in Bern am 29 Oktober 1907. 
(I. S.) von Bülow. (L. S.) Miüller. 
Bekanntmachung. 
(Vom 1. August 1908) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalt für 1901 und 1905 beziehungsweise 1905 und 1906 
etreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 28. Juli d. J. wird nach- 
stehende Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die „Vergleichende Darstellung 
der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1904 und 1905“ und die „Rechnungs- 
nachweisungen für die Jahre 1905 und 1906" betreffend, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 1. August 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. Diefenbacher.
	        
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