Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XI. 75 
ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer 
unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs 
festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Er- 
sparnisse sowie der verfallenen Gebühren (8 10 Absatz 2 bis 4, §5 15 Absatz 5, 6) befindet 
die Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2). 
8 20. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse der 
Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit 
den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde 
zurückgesendet. 
II. Zahnärztliche Prüfung. 
8 21. 
Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei einer 
Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der 
vorgesetzten Zentralbehörde (8 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 30. Sep— 
tember dauert, nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus 
geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei 
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar 
nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der 
Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
§ 22. 
In jedem Jahre finden zweimal (lim Sommer= und im Winterhalbjahre) Prüfungen statt. 
Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und sollen nicht über Mitte 
August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Zentralbehörde (§ 21 
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der Prüfungs- 
kommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 1. Oktober 
beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können nur aus 
besonderen Gründen berücksichtigt werden.
	        
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