Metadata: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Den Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmereien Weingarten im Hauptamtsbezirke Karlsruhe und 
Rohrbach im Hauptamtsbezirke Heidelberg ist die Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Ver- 
sendungsscheinen über inländischen Taback beigelegt worden. 
  
Den Kaiserlichen Nebenzollamte I. zu Hüningen ist die Befugniß zur Abfertigung von Waaren der 
Nummern 41 45 und 41 d6 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser Nummern bei- 
gelegt worden.“) 
  
3. Justiz-Wesen. 
Nachweisung“) 
derjenigen Militärbehörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere ***) und Beamten im Ressort der Königlich sächsischen Militärverwaltung, sowie der 
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus 
als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
1. 2. 3. 4. 
Lau- » 
fende wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
Nr. 
  
A. des Diensteinkommens 
I.Den Regiments-Komman- der ihnen unterstellten, Gehalt empfangenden Bei Pfändung des 
deuren, den Komman= Offiziere und Beamten einschließlich der aggre-Diensteinkommens 
deuren der selbständigen girten Offiziere; jedoch mit Ausnahme der der bei dem Pionier= 
(nicht regimentirten) Ba- Offiziere bei dem Pionier-Bataillon und der Bataillonbefindlichen 
taillone, dem Komman-= à la suite der Truppentheile stehenden Offi= Offiziere hat die Zu- 
deur der Unteroffizier- ziere. stellung an das Kriegs- 
schule, sowie den Kom- ministerium (s. A III) 
mandeuren der Land- zu erfolgen, ebenso in 
wehr-Bezirkskommandos. Betreff ver à la suite 
der Truppentheile 
stehenden Offiziere, 
soweit die Betreffen- 
den nicht unter A II 
gehören. 
  
  
  
  
  
*) Vgl. das Verzeichniß der ermächtigten Stellen Central-Blatt S. 358. 
**.) Vgl. die entsprechende Nachweisung für das Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung Central-Blatt 
eite 385. 
*#) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die 
Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen.
	        
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