358 XAXIX.
Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei gefahrdrohender Dehnung eines der
Tragorgane in Tätigkeit tritt. Die Führungsschienen solcher Aufzüge müssen einen Belag von
Hartholz erhalten.
(2) Ketten dürfen nicht über ½, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in Anspruch
genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil entfallende Zug= und
Biegungsspannung zusammen nicht mehr als ½ seiner Bruchfestigkeit beträgt. Die Biegungs-
spannung ist am Berührungspunkte von Seil und Rolle zu berechnen.
§ 14.
Türverriegelung.
(1) Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschachttüren) ver-
schließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind.
(2) Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Verschluß ge-
bracht werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in gleicher Höhe mit
ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Bewegung des Fahrkorbes muß
solange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren festgeschlossen sind.
8 15.
Anordnung der Steuerung.
(1) Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeordnet werden, daß
sie nicht von außen her betätigt werden kann.
(2) Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (§ 32 Absatz 3 Satz 1), ist
eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn die Außen= und Innen-
steuerung derart in Abhängigkeit von einander gebracht werden, daß jeweilig entweder nur mit
Innen= oder nur mit Außensteuerung gefahren werden kann, je nachdem die Bewegung von
der einen oder der anderen Seite aus eingeleitet worden ist. Die Umschaltung darf nur in
der Ruhestellung des Fahrkorbes bei festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich
sein. Bei Aufzügen dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen
versehen werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders geformten Sicherheitsschlüssels
öffnen lassen.
8 16.
Ausrückvorrichtungen.
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endstellungen mit zwei Einrichtungen
zu versehen, die unabhängig von einander in Wirksamkeit treten und gleichzeitig die Üübertragung
der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden Vorrichtungen muß unabhängig von der Steuer-
ungsvorrichtung in Tätigkeit treten.