Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

IV. 77 
5. Die Führer von Schleppzügen haben die Abstände der zu einem Schleppzuge vereinigten 
Schiffe unter einander so zu wählen, daß der Schiffsverkehr weder gefährdet noch beein- 
trächtigt wird. 
6. Der Zwischenraum zwischen dem Schlepper und dem ersten Anhangschiff darf nicht 
mehr als 120 m, der Zwischenraum zwischen den einzelnen Anhangschiffen nicht mehr als 
80 m betragen. 
Werden mehrere Schlepper verwendet, so darf der Zwischenraum zwischen den einzelnen 
Schleppern nicht mehr als 120 m betragen. 
7. Führt ein Dampfschiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit sich, so gelten beide 
Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung. 
b. Für die treibenden Schiffe. 
– 12. 
Einem ohne Hilfe der Segel treibenden Schiffe muß jedes unter Dampf oder Segel 
fahrende Schiff ausweichen. Mangelt es hierzu an Raum, so muß das treibende Schiff auf 
die in §5 8 erwähnten Zeichen mit Hilfe von Rudern und Ankern soweit als möglich zur 
Seite ausbiegen. 
c. Für die lavierenden Schiffe. 
813. 
1. Lavierende Schiffe dürfen nicht zwischen einem Dampfschiff mit oder ohne Anhang und 
dem von diesem gehaltenen Ufer fahren. Sie müssen daher schon wenden, bevor sie den Kurs 
des - nahenden Dampfschiffes durchkreuzen. 
2. Wenn zwei Segelschiffe mit sich kreuzenden Kursen sich einander nähern, so daß die 
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen die Führer sich an folgende Bestimmungen halten: 
a. ein mit dem Wind segelndes Schiff muß einem Schiff, welches bei dem Wind segelt, 
ausweichen; 
b. ein Schiff, welches über Steuerbord bei dem Wind liegt, muß einem Schiffe, welches 
über Backbord bei dem Wind liegt, ausweichen; 
wenn beide mit dem Wind segeln, aber über verschiedenen Bugen liegen, muß das über 
Steuerbord liegende Schiff dem über Backbord liegenden Schiffe ausweichen; 
4. wenn beide mit dem Wind segeln und über demselben Bug liegen, muß das luvwärts 
fahrende Schiff dem leewärts fahrenden ausweichen; 
e. ein Schiff, welches vor dem Wind segelt, muß vor jedem anderen Segelschiff ausweichen. 
□8 
—. 
— 
d. Für die Schiffe unter 50 Tonnen (1000 Zentner) Tragfähigkeit und die 
tief geladenen Schiffe. 
* 14. 
1. Die Führer von Schiffen mit weniger als 50 Tonnen (1000 Zentner) Tragfähigkeit 
sind verpflichtet, sie auf der Fahrt aus der Nähe der fahrenden Dampfschiffe und Schleppzüge 
11.
	        
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