Metadata : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

200  III.  4.  Der  Ausgang  des  preußischen  Verfassungskampfes.

unermeßlich  verstärkt.  Die  Curie  war  endlich  wieder  in  der  Lage  Farbe  zu
bekennen  und  offen  auszusprechen  was  sie  stets  gedacht:  daß  sie  nicht  die
Gleichberechtigung  der  Bekenntnisse,  sondern  die  Herrschaft  der  allein—
seligmachenden  Kirche  erstrebte.  Selbst  dem  Imperator  wagte  Cardinal
Consalvi  kurzweg  zu  sagen,  daß  die  Kirche  nie  den  Grundsatz  der  Religions—
freiheit  anerkennen  werde,  und  seit  der  Herstellung  des  Jesuitenordens
lag  der  tiefe  principielle  Gegensatz,  welcher  die  römische  Theokratie  von
dem  modernen  Staate  trennte,  klar  zu  Tage.  Daran  vermochte  weder
die  Herzensgüte  des  kindlich  frommen  Papstes  etwas  zu  ändern,  noch  die
diplomatische  Mäßigung  seines  klugen  Cardinal-Staatssecretärs,  noch  die
aufrichtige  Verehrung,  welche  sie  Beide  für  den  König  von  Preußen  hegten.

Der  diplomatische  Verkehr  zwischen  der  Curie  und  dem  Berliner  Hofe
hatte  sich  seit  W.  Humboldt's  römischer  Gesandtschaft  sehr  freundlich
gestaltet.  Beide  Höfe  fühlten  sich  als  Schicksalsgenossen,  da  auf  ihnen  die
Hand  Napoleon's  am  schwersten  gelastet  hatte,  und  Papst  Pius  vergaß  es
nicht,  wie  eifrig  Hardenberg  auf  dem  Wiener  Congresse  für  die  Wieder—
herstellung  des  Kirchenstaates  eingetreten  war.  Trotzdem  beurtheilte  König
Friedrich  Wilhelm  das  Verhältniß  seiner  Krone  zum  römischen  Stuhle
ganz  nüchtern  und  sagte  zu  Niebuhr,  als  dieser  im  Jahre  1816  nach  Rom
abging:  den  Verzicht  auf  einen  Grundsatz  dürfe  man  dem  Papste  nicht
zumuthen.  Aber  auch  er  wollte  nicht  verzichten  auf  die  territorialistischen
Grundsätze  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  ihm  sein  Lehrer  Suarez  schon
in  seiner  Jugend  eingeprägt  hatte.  Das  Landrecht  kannte  weder  den  Papst
noch  die  römisch-katholische  Kirche,  sondern  nur  die  in  Preußen  bestehenden
„Kirchengesellschaften“",  denen  der  Staat  nach  seinem  Ermessen  ihre  Rechtssphäre
  anwies.  Diese  Vollgewalt  seiner  Krone  hielt  der  König  fest,  nur
verstand  er  sie  in  einem  anderen  Sinne,  als  sein  Großoheim:  er  meinte
sich  als  christlicher  Monarch  verpflichtet,  den  Confessionen  nicht  bloß
Duldung  zu  gewähren,  sondern  auch  das  kirchliche  Leben  unmittelbar
zu  fördern.  Der  große  König  hatte  bei  der  Besetzung  seiner  Landesbisthümer
  stets  solche  Prälaten  bevorzugt,  welche  dem  Staate  ungefährlich
schienen,  ohne  nach  der  Lauterkeit  ihres  Wandels  und  ihres  Glaubens
viel  zu  fragen.  Friedrich  Wilhelm  wünschte  fromme  Kirchenfürsten,  die
den  christlichen  Sinn  wieder  beleben  sollten.  Er  dachte  seine  neuen
Landesbischöfe  mit  königlicher  Freigebigkeit  auszustatten,  so  daß  sie  den
Pflichten  christlicher  Barmherzigkeit  vollauf  genügen  könnten,  und  ließ  schon
zur  Zeit  des  Aachener  Congresses  dem  ehrwürdigen  Sailer  den  kölnischen
Erzbischofsstuhl  antragen  —  leider  vergeblich,  da  der  greise  Prälat  sich
von  seiner  bairischen  Heimath  nicht  trennen  mochte.

Wie  der  König  selbst,  so  begannen  auch  seine  Räthe  zu  fühlen,  daß
die  alte  fridericianische  Kirchenpolitik  in  der  verwandelten  Zeit  doch  einiger
Milderung  bedurfte.  Minister  Schuckmann  freilich  und  Geh.  Rath  Raumer
wollten  von  den  gestrengen  Grundsätzen  des  Landrechts  nicht  lassen  und