Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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zuwenden, oder die mit dem Lösungsmittel in normaler Weise gefüllte Flasche ist im Wasser— 
bade soweit zu erwärmen, daß der vorgeschriebene Probedruck erreicht wird. 
88. 
Jeder neue, für verflüssigte oder verdichtete Gase bestimmte geschlossene Behälter ist, Stempelung 
bevor er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem Sachverständigen (§ 12) mit einemza n ini— 
in das Metall neben dem Tage der Prüfung einzuschlagenden, deutlichen Prüfungsstempel zu 
versehen. Der Stempel darf erst angebracht werden, nachdem festgestellt worden ist, daß 
die Bestimmungen der §8 3, 4 und 7 dieser Verordnung erfüllt werden. 
Über den Befund der ersten Prüfung der Behälter ist von dem Sachverständigen eine Aulanen 
Bescheinigung nach dem anliegenden Muster auszustellen. Diese ist von dem Eigentümer des — . 
Behälters aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. 
Bei den wiederholten Prüfungen sind die Behälter erneut zu stempeln. Die Stempelung 
darf erst erfolgen, nachdem festgestellt worden ist, daß die Bestimmungen der §8 4, 5 und 7 
dieser Verordnung erfüllt werden. Der Ausstellung von Bescheinigungen bedarf es bei den 
wiederholten Prüfungen nicht, vielmehr gilt der neben dem Tage der letzten Prüfung ein- 
geschlagene Stempel des zuständigen Sachverständigen als ausreichender Prüfungsnachweis. 
89. 
Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure bis zu einem Füllungsdruck von #esondere 
20 Atmosphären Überdruck bei 15° C. müssen mit einer Offnung, welche die Besichtigung Vooschsten? 
der Innenwandung gestattet, einem Sicherheitsventil, Wasserablaßhahn, einem Füll= oder Gase. 
Ablaßventil sowie mit Manometer versehen sein. 
Bei der Beförderung verdichteter Gase muß der Absender auf Verlangen der zu- 
ständigen Behörde den in den Behältern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Mano- 
meter nachweisen. 
Behälter für Azetylen und Azetylenlösungen, für Leucht-, Fett= und Grubengas von 
mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck, für Sauerstoff, Wasserstoff, Vulkangas, die sogenannten 
Edelgase und deren Mischungen, ferner Kohlenoxyd, Wassergas, Stickstoff und Preßluft müssen 
nahtlos sein. 
Verdichteter Sauerstoff darf mit höchstens 4 Volumenprozenten Wasserstoff, verdichteter 
Wasserstoff mit höchstens 2 Volumenprozenten Sauerstoff vernureinigt in den Verkehr ge- 
bracht werden. 
Werden mit Wasserstoff, Azetylen oder anderen brennbaren Gasen und mit Sauerstoff 
gefüllte Behälter zwecks Verwendung der Gase in Heizbrennern durch Leitungen miteinander 
verbunden, so sind zur Vermeidung des unter geeigneten Verhältnissen möglichen Überströmens 
von brennbaren Gasen in die Sauerstoffbehälter oder von Sauerstoff in die Behälter für 
brennbare Gase, Brenner, welche die Absperrung der Gase hinter der Mischstelle gestatten, 
unzulässig und gemeinsame Hähne zur Absperrung beider Gase nur dann gestattet, wenn das 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914. 87
	        
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