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Berichtigung.
In der Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. September 1915, die
Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Krieges betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Nr. 62
Seite 200) muß das letzte Wort unter 3. des ersten Satzes „verlassen“ heißen (statt „veranlassen“].
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.