Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915. (47)

262 — Nr. 63 — 
Berichtigung. 
In der Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. September 1915, die 
Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Krieges betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Nr. 62 
Seite 200) muß das letzte Wort unter 3. des ersten Satzes „verlassen“ heißen (statt „veranlassen“]. 
  
Druc und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.