ten Frist sich nicht wieder einfinden, auf Begnadigung keinen Anspruch, viel-
mehr im Betretungsfalle strenge Ahndung nach den Gesetzen zu gewaͤrtigen
haben.
Es soll daher dieser General-Pardon durch den Druck und auf den
sonst geordneten Wegen zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden. Ur-
kundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kö-
nigl. Insiegel.
So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.
(No. 172.)