Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

ten Frist sich nicht wieder einfinden, auf Begnadigung keinen Anspruch, viel- 
mehr im Betretungsfalle strenge Ahndung nach den Gesetzen zu gewaͤrtigen 
haben. 
Es soll daher dieser General-Pardon durch den Druck und auf den 
sonst geordneten Wegen zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden. Ur- 
kundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kö- 
nigl. Insiegel. 
So geschehen und gegeben Breslau, den 12ten April 1813. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
(No. 172.)