Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

2  —  Nr.  1  —

Verordunng.

(Vom  29.  Dezember  1916.)
Das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Mit  Höchster  Ermächtigung  aus  Großherzoglichem  Staatsministerium  wird  in  Ergänzung
der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1904,  das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend
(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  451  ff.),  verordnet,  was  folgt:

81.

Wie  das  Porto  und  die  Telegraphen-  und  Fernsprechgebühren  ist  auch  die  damit  auf
Grund  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  577  ff.)  zu  erhebende
Reichsabgabe  zu  behandeln.

Die  einzuziehenden  Beträge  sind  nötigenfalls  auf  volle  Pfennig  aufwärts  abzurunden.

§  2.
Zu  den  Kosten  der  Bahnsendungen  gehört  auch  die  auf  Grund  des  Frachturkundenstempelgesetzes
  vom  17.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  555  ff.)  zu  zahlende  Reichsstempelabgabe.
Die  Vorschriften  über  die  Stundung  der  Bahngebühren  finden  auf  diese  Abgabe  keine
Anwendung.  Wegen  ihrer  Entrichtung  gelten  die  getroffenen  besonderen  Anordnungen.

833.

In  allen  sonstigen  Verordnungen  und  den  dazu  erlassenen  Vollzugsanweisungen,  die  sich
auf  die  Anweisung,  Zahlung,  Erhebung  und  den  Ersatz  von  Versendungskosten  und  dergleichen
beziehen,  sind  unter  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechgebühren  sowie  unter  Eisenbahnversendungskosten
  auch  die  im  Zusammenhang  damit  zur  Erhebung  gelangenden  Reichsabgaben
zu  verstehen  (§§  1  und  2  dieser  Verordnung).

Karlsruhe,  den  29.  Dezember  1916.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Rheinboldt.  *
r.  Fetzer.

6  Truc  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Rarlsruhe.