— Nr. 18 — 59
81.
Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs
Gesetzblatt Seite 54) und ihrer Ergänzungen haben die Gemeindevorstände sich durch Erfordern
geeigneter Auskünfte sei es durch öffentliche Bekanntmachungen oder auch durch Anfragen
bei den einzelnen Beteiligten — darüber dauernd unterrichtet zu halten, welche Bestände an
1. ständig unbenutzten Lastwagen (nicht Möbelwagen)
2. Zugpferden, die nicht oder nur während eines Teiles des Tages für kriegswirtschaftliche
Zwecke beschäftigt werden,
innerhalb des Gemeindebezirks vorhanden sind.
Über die vorhandenen Bestände haben die Gemeindevorstände der Kriegsamtsstelle Karls-
ruhe oder den von ihr bestimmten behördlichen Stellen auf Verlangen jederzeit Auskunft
zu erteilen.
§2.
Die gemäß § 1 verfügbaren Transportmittel sind von den Gemeinden der Kriegsamtsstelle
Karlsruhe des stellvertretenden Generalkommandos oder den von ihr bestimmten behördlichen
Stellen zum Transport von Gütern, die für die Kriegswirtschaft einschließlich der Lebens-
mittelversorgung notwendig sind, sowie zu allen Transporten, die zwecks Erhaltung der
Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen sofort bewirkt werden müssen, auf Anfordern nach Maß-
gabe des Kriegsleistungsgesetzes gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Mit den Gespannen sind Gespannführer zu stellen.
Besitzer der unter § 1 fallenden Wagen und Halter der unter 8 1 fallenden Pferde,
die sich ohne berechtigten Grund weigern, ihre Wagen oder Pferde auf Anfordern gemäß § 2
sofort zur Verfügung zu stellen, oder die sich der Erfüllung dieser Verpflichtung vorsätzlich
zu entziehen suchen, werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre, bei Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
84.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 17. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.