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Jede Zuwiderhandlung in bezug auf die Sicherungen (Ziffer 1 Absatz 4) ist verboten,
so insbesondere unbefugtes Überschreiten einer rückwärtigen Sperr= oder Sicherungslinie, Ver-
letzung von Kontrollvorschriften und anderer Anordnungen, auch solcher für bestimmte Zeit-
abschnitte und einzelne Ortlichkeiten.
III. Fernverkehr.
Der Fernverkehr findet nur über die Hauptstellen statt.
Hierfür sind maßgebend die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend ander-
weite Regelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 und die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom 24. Juni 1916.
IV. Kleiner Grenzverkehr.
Zur Erleichterung des Verkehrs innerhalb des badisch-schweizerischen Grenzgebiets, eines
je 15 km breiten Geländestreifens diesseits und jenseits der Reichsgrenze, gelten folgende
Bestimmungen: «
1. Der Grenzübertritt kann mit einem vorschriftsmäßigen Passe auch ohne jedesmaligen
besonderen Sichtvermerk gemäß Ziffer 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers auf
Grund einer für höchstens sechs Monate und nur für eine oder mehrere bestimmte
Haupt= oder Nebenstellen ausgen#ellten Durchlaßkarte der zuständigen deutschen Grenz-
stelle gestattet werden. Diese Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
2. Zu dieser Vergünstigung können zugelassen werden die im Grenzgebiet wohnenden und
beruflich tätigen vertrauenswürdigen Personen. Der Antrag ist bei der Grenzstelle
unter Vorlage eines vorschriftsmäßigen mit Dauersichtvermerk versehenen Einzelpasses
und eines Doppel der Paßphotographie schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen.
Ebenso ist die Erneuerung einer durch Ablauf der Gültigkeitsdauer, durch den Wechsel
der Arbeitsstelle, des Wohnsitzes oder sonst ungültig gewordenen Durchlaßkarte zu be-
antragen.
Es ist verboten, von den Durchlaßkarten einen anderen als den bestimmungsmäßigen
Gebrauch zu machen. Wer auf Grund einer Durchlaßkarte die Grenze überschritten
hat, darf sich nicht aus dem Grenzgebiet entfernen.
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V. Kraftfahrzeuge.
Jeder Verkehr mit Kraftfahrzeugen über die Sperrlinie, mit Ausnahme der dienstlichen
Kraftwagen zwischen Bundesbahnhof Basel und Bahnhof Weil-Lcop. ldshöhe, ist verboten.
VI. Schiffahrt und Fischerei im Rhein.
Außer den besonders zugelassenen Fähren dürfen auf der Rheinstrecke von Basel bis zur
Sperrlinie bei Günzgen (Umtsbezirk Waldshut) und auf der Rheinstrecke im Gebiet von
Gailingen keinerlei Wasserfahrzeuge verkehren, soweit nicht die Bestimmungen des Absatzes 2
eine Ausnahme treffen. ·
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