Nr. 75 "
Badisches
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. Dezember 1918.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums für Ernährungswesen: Bucheckern betreffend.
Verordnung.
(Vom 14. Dezember 1918.)
Bucheckern betreffend.
§ 6 Absatz 1 der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom
14. September 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 311) erhält mit Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen folgende Fassung:
Wer lufttrockene Bucheckern an eine örtliche Abnahmestelle abliefert, erhält
1. eine Vergütung von 1,65 % für das Kilogramm Bucheckern,
2. außerdem nach seiner Wahl
a.
S
eine Bescheinigung nach Muster A, auf Grund deren ihm vom Kommunalverband
seines Wohnorts ein Bezugsschein über Speiseöl in Höhe von 6 v. H. des Gewichts
der abgelieferten Bucheckernmenge erteilt wird (Olbezugsschein);
oder eine Bescheinigung nach Muster B, auf Grund deren ihm vom Bürger-
meisteramt des Wohn= oder Sammelorts die Erlaubnis erteilt wird, das Vier-
fache der von ihm an die öffentliche Abnahmestelle abgelieferten Bucheckernmenge
zu Ol für seine Wirtschaft schlagen zu lassen (Erlanbnisschein). Die hierbei
gewonnenen Olkuchen sind ihm zurückzuliefern. Personen, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung Bucheckern an eine öffentliche Abnahmestelle bereits abgeliefert
und hierfür einen Erlaubnisschein nach den bisherigen Vorschriften vom Bürger-
meisteramt des Wohn= oder Sammelorts erhalten haben, können von diesem
Bürgermeisteramt verlangen, daß ihnen ein weiterer Erlaubnisschein über die drei-
fache Menge, welche sie seinerzeit abgeliefert hatten, ausgestellt wird. Die Aus-
stellung des neuen Erlaubnisscheins ist in der vom Bürgermeisteramt zu führenden
Liste zu vermerken.
Karlsruhe, den 14. Dezember 1918.
Ministerium für Ernährungswesen.
Trunk.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 87
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.