Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

66  V.

längerer  Lagerung  so  schadhaft  oder  minderwertig  geworden  sind,  daß  ihr  Wert  keine  nach
§  8Sb  als  ausreichend  zu  erachtende  Deckung  mehr  bietet.  Gewährt  der  Wert  diese  Deckung
nicht  mehr,  so  hat  die  Bezirksfinanzstelle  die  Stellung  anderweitiger  Sicherheit  zu  verlangen
oder  den  gewährten  Kredit  zu  mindern.

88e.

Die  Bezirksfinanzstelle  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  nach  dem  Feuerversicherungsvertrag
dem  Verpfänder  obliegenden  Verpflichtungen  erfüllt,  insbesondere  die  notwendigen  Anzeigen
rechtzeitig  erstattet  werden,  und  in  dringlichen  Fällen  an  Stelle  des  Verpfänders  diese  Verpflichtungen
  selbst  zu  erfüllen.

88t.

Übersteigt  der  gegen  die  Pfandbestellung  zu  stundende  Betrag  10  000  4,  so  ist  zum
Abschluß  des  Pfandvertrags  die  Zustimmung  der  Zoll=  und  Steuerdirektion  erforderlich.

Die  Zoll=  und  Steuerdirektion  kann  weitere  Beschränkungen  oder  Bedingungen  für  die
Annahme  einer  Pfandbestellung  vorschreiben.  Sie  kann  ausnahmsweise  die  Annahme  von
Sachen  zu  einem  höheren  als  in  §  8Sb  bestimmten  Betrag  als  Sicherheit  zulassen.“

Karlsruhe,  den  26.  Januar  1910.
Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.

Göller.
Martin.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  4  Voger  in  Karlsruhe.