Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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zahl, Gattung (Bild) und Jahreszahl summarisch aufzuführen sind, in zwei Exemplaren einzu- 
reichen, deren eines nach erfolgter Prüfung mit Empfangsbescheinigung zurückgegeben wird und 
gegen dessen Vorzeigung und Rückgabe seiner Zeit, falls sich sonstige Anstände nicht ergeben 
haben, die Zahlung des von der Münzverwaltung festgesetzten Metallwerthes erfolgt. Der 
Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösungsbeträge erhoben werden können, wird von den Landes- 
behörden bekannt gemacht werden. 
Auf Denkmünzen, Schaumünzen und ähnliche nicht ausschließlich zum Umlauf bestimmte 
Münzstücke finden obige Bestimmungen keine Anwendung. 
KS. 5. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (F. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichem auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
In Betreff der Grenze der Gewichtsminderung, innerhalb deren die durch den Umlauf 
im Gewicht verringerten Goldmünzen der im §. 3 aufgeführten Prägungen als vollwichtig an- 
genommen werden, verbleibt es bei den hierüber getroffenen landesgesetzlichen Bestimmungen. 
In Ermangelung derartiger Bestimmungen sollen Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr 
als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht zurückbleibt, als vollwichtig gelten. 
Ergiebt sich bei der Gewichtsprüfung eine größere Differenz, so wird der Metallwerth 
der Goldmünze nach Maßgabe der Bestimmung im ersten Absatze des K. 4 vergütet. 
Berlin, den 6. Dezember 1873. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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