Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

121
als  denjenigen,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  hat,  so  hat  diese  Nachsendung  —
nach  der  Wahl  des  Abonnenten  —  von  dem  Postamt  des  Bestellungs=  oder  des  Verlagsorts
  zu  erfolgen,  und  haben  die  betreffenden  Poststellen  sich  hierüber  die  erforderliche  amtliche
  Mittheilung  zu  machen.

2)  Für  die  Nachsendung  der  Zeitung  nach  einem  anderen  Ort  hat  der  Besteller  bis
zum  Schluß  des  Abonnementstermins  eine  Gebühr  von  35  kr.  (50  Neukr.  österr.  Währ.
oder  10  Sgr.)  zu  entrichten.

Bei  Ueberweisung  inlänvischer  Zeitungen  nach  einem  anderen  Orte  des  Inlands
darf  die  Gebühr  hiefür  die  Hälfte  des  von  dem  Bestekler  bezahleen  Abonnementspreises
keinenfalls  übeesteigen.

3)  Die  Ueberweisungsgebühr  ist  bei  der  jedesmaligen  Ueberweisung  der  Zeitung  an
eine  andere  Peststelle  in  Ansatz  zu  bringen.  Insofern  jevoch  eine  Zeitung  wieder  nach  dem
Orte  überwiesen  wird,  wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  bat,  ist  biefür  eine
nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

S.  45.
Fremde  Beilagen  zu  Zeitungen.

Beilagen,  welche  nach  Druck,  Form  und  Papier  nicht  Bestandtheile  der  betreffenden
inländischen  Zeitung  bilden,  werden  nur  gegen  eine  Gebühr  von  6  kr.  fur  jedes  Hundert
befördert.

Die  Zabl  unter  100  Abdrücken  wird  für  ein  volles  Hundert  gerechnet.

Diese  Gebühr  ist  von  dem  Verleger  bei  der  Aufgabe  der  betreffenden  Zeitungsnummer
  an  das  Verlagspostamt  voraus  zu  entrichten.

g.  46.
Tausch=  und  Probeblätter.

1)  Die  zwischen  den  Zeitungsredaktionen  zu  versendenden  Tauschblätter  sind  wie
Kreuzband-Sendungen  (§.  35)  zu  behandeln,  wobei  auch  die  Bedingungen  für  Kreuzband-Senvungen
  zu  erfüllen  sind.

2)  Probeblätter  und  Ankündigungen  von  Zeitungen,  welche  neu  erscheinen  sollen  oder
bereits  bestehen,  werden  unentgeltlich  versendet  und  vertheilt,  wenn  sie  offen  und  ohne
Bezeichnung  bestimmter  Empfänger  der  Post  übergeben  werden.  Sie  sind  je  nach  ihrer
Zahl  verpackt  oder  unter  Band,  nach  einzelnen  Poststationen  abgetheilt  und  überschrieben,