Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Umer=  Abehellungen  der  aten  Classe,  mit  Einschluß  der  Titular-Hofräthe  aufgezählten  Kön.
Dienern  und  Unterthanen,  nach  den  hieoben  erwähnten  Besiimmungen  ertheilt  werden.
F.  12.  Aufhebung  der  Cantone.

Die  bisher  bestandene  Eintheilung  des  Königreichs  in  Cantone  hört  auf;  jeder  Conseribirte
  wird  ohne  Unterschied,  aus  welchem  Kreis  oder  Oberamt  er  gedohren  ist,  da,  wo  er
conseribirt  ist.,  denjenigen  Corps  oder  Regimemern  zugetheilt,  zu  welchen  er  vorzügliches
Geschick  besizt.

vð.  13.  Stellvertreter.  Juden.

Im  allgemeinen  bleibt  es  untersagt,  durch  Stellung  eines  andern  Mannes  sich  von  der
Militaͤrpflichtigkeit  zu  befreien.  Ein  jeder,  den  die  Aushebung  trift,  muß  auch  selbst  die
Pflicht  zu  dienen  erfuͤllen,  es  waͤre  denn,  daß  Wir  aus  ganz  besonders  vorwaltenden  Gruͤnden
  eine  Ausnahme  Allerhöchstselbst  gestarten  wollten.

Wir  wollen  jedoch  den  in  Unsern  Königl.  Staaten  lebenden  Juden  noch  ferner  erlauben,
  daß  diejenige,  welche  die  Aushebung  trift,  statt  der  persönlichen  Dienstleistung  die
Summe  von  400  fl.  au  Unsere  Kriegs-Casse  bezahlen  dürfen.

§.  14.  Freiwilliger  Eintritt  in  den  Militärdienst.

Allen  in  die  Conseriptions-Liste  aufgenommenen  Unterthanen  stehee  es  frei,  auch  ohne,

daß  sie  die  Aushebung  trift,  in  das  Königl.  Milträr  aus  eigener  Bewegung  einzutreten.
§.  15.  Behörden,  welche  bei  der  Conscription  und  Aushebung  zu  handeln  haben.
Conscriptions  -Lommission.  .
Die  Vollziehung  der  Aushebung  der  Consceriprionspflichtigen  zum  akeiven  Milicärdienst
wird  durch  die  von  Uns  allergnädigst  niedergesezte  Conscriprions-Commtssion  ausschliessend
eleitet.
8  Sie  ist  diejenige  Stelle,  die  in  zweifelhasten  Fällen  über  die  Dienstpflichtigkelt  und
Diensttüchtigkeit  des  Conseribirten  vor  seiner  Assenrirung  bei  einem  Regiment  oder  Corps,
urtheilt,  die  eine  vollständige  Uebersicht  über  alle  Militärpflichtige  führt,  die  Repartition  der
für  das  Bedürfnis  des  Militärs  auszuhebenden  Mannschaft  vornimmt,  und  hiebei  die  für
jede  Waffe  erforderliche  Anzahl  bestimmt,  damit  für  jede  Art  des  Dienstes  diesenigen  Individuen
  genommen  werden  können,  welche  zu  demselben  durch  physische  Beschaffenheit  und
Kräfte  vorzüglich  geeignet  find.  «
H.16·Instructionsi1r·diesckbe.

DieConseripttonNCommissionwirdbeidiesenGeschäfteneinzigundalleindicjenlge
Instruction  pünktlich  befolgen,  welche  Wir  derselben  zu  diesem  Ende  ertheilt  haben.  Sie
bleibe  Uns  für  jede  Abweichung,  die  ste  sich  von  dieser  Instruktion  erlauben  würde,  samt
und  sonders  verantwortlich.

S.  17.  Distrikts-Commission.  Conscriptions-Listen.

In  jedem  Oberamt  bildet  der  Kreis=  Hauptmann  und  der  Oberammann  die  Districts-Commission.
  Durch  dieselbe  ist  alle  Jahre,  und  zwar  im  Monat  Januar  eine  genaue  und
vollständige  Liste  der  in  dem  Jahr  vorhandenen  Militärpflicheigen,  nach  den  verschtedenen
Abtheilungen  abgesondert,  zu  entwerfen,  und  zwar  sind  alle  und  jede  militärpflichtige  Indi-