Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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8.  3.  Erweiterung  des  Königl.  Mllitk=  Instituts.

Unsern  Königl.  Dienern,  welche  durch  die  ihnen  verliehenen  Aemter  und  Würden  nach
Unserm  Rang--Reglement  vom  18.  Dec.  1808.  in  den  acht  ersten  Classen,  und  den  4.  erstten
  Stellen  der  neunten  Classe  mit  Einschluß  der  Titular-Hefräthe  den  Rang  haben,  wolleu
  Wir  die  Befugniß  ertheilen,  bei  Uns  um  die  Aufnahme  ihrer  Söhne  in  das  bereits
bestehende  und  von  uns  beträchtlich  erw'iiterte  Militr:  Institut  nachzusuchen,  damit  sie  in
demselben  die  zum  Militär-Dienst  näthigen  Kennmisse  und  Fähigkeiten  erlangen,  und  zu
Bekleidung  höherer  Militärstellen  sich  fihig  machen  mögen.  Von  diesen  Zöglingen  werden
wie  bisher,  §#4.  auf  Unsere  Kosten  unterhalten  und  unterrichtet.  Außer  dem  aber  müssen
für  jeden  weiter  aufgenommenen  Zögling  jährlich  zsSo  fl.  für  dessen  Unterhaltung  und  Unterricht
  an  die  Casse  des  Instituts  entrichtet  werden.

9.  4.  Bestimmungen  in  Ansehung  der  Beförderung  zu  Offiiiers-Stellen.

Wir  erklären  jedoch  hiebei,  daß  nur  besondere  Kenntnisse  und  Fähigkeiten,  vorzügliche
Erfüllung  der  dem  Soldaten  obliegenden  Pflichten,  und  bewi  sene  ausgezeichnete  Tapferkeit,
einen  Anspruch  auf  Befdrderung  zu  Offiziers  und  höheren  Militärstellen  ertheilen,  und  daß
Wir,  ohne  Rübsicht  auf  die  Geburt  und  den  Stand  zu  nehmen,  nur  diesenigen  Krieger  zu
diesen  höheren  Milltär-Aemtern  berufen  und  befördern  werden,  bei  welchen  Wir  jene  Fähigkeicen
  und  Tugenden  finden.

§.  5.  Koönigliche  Staatsdiener.

Unsere  im  Civil-Fach  angestellten  wirklichen  Königl.  Staatsdiener  sind,  so  lange  sse  dem

Staat  in  dieser  Eigenschaft  Dienste  leisten,  in  die  Conscriptions=  Listen  nicht  einzutragen.
#.  6.  Verablchiedete  Soldaten,  oder  solche,  welche  einen  Mann  für  ssch  gestellt  haben.

Auf  gleiche  Weise  sind  auch  diejenige,  welche  in  Unsern  Königl.  Kriegodiensten  gestanden
  sind,  und  nach  verflossener  Dienstzeit  ihre  Entlassung  aus  denselben  durch  einen  gehbrigen
  Abschied  erhalten  haben,  so  wie  diesenigen,  welche  mit  Unserer  allerhöchsten  Bewillizung
in  früheren  Zeiten  einen  tüchtigen  Mann  für  sich  gestellt  haben,  von  der  Militär  Conseription
  befreit,  doch  erstrekt  sich  diese  Befreiung  nicht  auf  solche  verabschtedete,  welche  bei  den
vormaligen  Auswahlen  von  ihren  Gemeinden  um  Geld  oder  eine  andere  Entschädigung  geworben
  worden,  oder  für  einen  Rekruten  freiwillig  eingestanden  sind.

d5.  v.  Brüder-Gemeinde  auf  dem  Hörnlsbof.

Obgleich  kein  Glaubensbekenn##niß  irgend  einen  Unserer  Unterthanen  von  der  Militärpflichtigkeir
  befreir,  so  sollen  doch  diesenigen,  welche  zur  Brüder-Gemeinde  auf  dem  sogenannten
  Hörnlishof  und  Stellwald,  im  Staab  Weilser,  Oberamts  Hernberg,  nach  der  von  Uns
am  12.  Aug.  1806.  bestärtgten  ursprünglichen  Verfassung  zu  dieser  Gemeinde  gehören,  von
persönlichen  Militärdtensten  in  der  Maaße  freigesprochen  seyn,  haß  di  ser  Gemeinde,  die  ihr,
nach  dem  Verhältniß  ihrer  Beölkerung,  jährlich  gebührende  Quote,  an  der  Rekzuten=  Zahl
des  Oberamts  Hornberg  zugeschrieben,  und  jedesmal  stett  eines  Rekrmen  der  Werth  von
vierzig  Schessel  Dinkel  nach  den  Mittel-Preisen  des  laufenden  Juhrs  von  derselben  an  die
Köntgl.  Kriegs-Casse  bezahlt  werden  folle.
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