Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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aus dem Pfandbriefsond der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank ausfgenommenes mit 
4½ Procent verzinsliches und in 52 Jahren in bprocentigen Annuitäten zu je fl. 7500 
heimzahlbares Capital von fl. 150,000 und fl. 1500 Zinsen= und Kostencaution. 
III. 
Lucressions- Grdnung. 
Indem Wir Uns als Constituenten und ersten Besitzer des von Uns zu gründenden 
Fideicommisses erachten, ordnen Wir die Erbfolge in dieses Fideicommiß in der Weise an, 
daß von Uns ab die agnatisch-linealische Erbfolge mit dem Vorzuge der Erstgeburt 
eintreten soll, und daß nach Uns und Unserer etwaigen männlichen Descendenz Unser viel- 
geliebter Bruder Max Emanuel, Herzog in Bayern, Königliche Hoheit, und 
wenn dieser ohne männliche Leibeserben aus ebenbürtiger Ehe vorableben sollte, Unser viel- 
geliebter Vetter Prinz Ludwig von Bayern, Königliche Hoheit, dann nach 
Ihm Dessen kältester in ebenbürtiger Ehe entsprossener Sohn u. s. w. immer das dem 
letzten Besitzer nächststehende in ebenbürtiger Ehe erzeugte männliche Mitglied der Königlich 
Bayerischen Regentenfamilie erbschaftsweise berufen sein solle, so zwar, daß der Besitz des 
Fideicommisses Tegernsee sich mit dem Vorzuge der Erstgeburt in ebenbürtiger Ehe zuerst von 
Uns auf Unsere männliche Descendenz, dann auf jene Unseres Bruders, des Herzogs 
Max Emanuel und von da ab auf jene Unseres Vetters, des Prinzen Ludwig von 
Bayern, eventuell Seiner Brüder und Seitenverwandten nach agnatisch-linealischen 
Grundsätzen vererben soll. Dabei verordnen Wir insbesondere, daß die fraglichen Besitzungen 
stets bei der Bayerischen Regentenfamilie zu erhalten sind, und nur ein directes, wirk- 
liches und vollberechtigtes Mitglied des jetzt regierenden Königlichen Hauses in die des- 
fallsige Erbfolge gelangen darf. 
IV. 
Besondere Bestimmungen. 
1) Wir verordnen bezüglich der von Unseren höchstseligen Großeltern, König 
Maximilian Joseph I. und Königin Karoline von Bayern, bewohrt gewesenen 
Räume des Schlosses Tegernsee, daß die darin befindlichen Gegenstände, wie sie in einem am 
11. September 1842 der Administration übergebenen Verzeichnisse aufgezählt sind, für ewige 
Zeiten entweder in jenen Gemächern belassen oder in den Gemächern Nr. 52 und Nr. 53 des
	        
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