Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Heftpflaster, 
Goulardisches Wasser, 
Höllenstein, 
Salmiakgeist und 
Eisenchlorid 
bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden. 
3) Die Thirrärzte sind befugt, die bei Ausübung der Thierheilkunde nothwendigen 
Arzneien nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse abzugeben. 
4) Die Hebammen dürfen Hüschhorngeist, Hofmann'schen Liquor, Zimmettinktur, sowie 
2%0—3 %/%ige Lösung von Carbolsäure und übermangansaurem Kali nach Maßgabe der für 
ihre Berufsausübung bestehenden Vorschriften führen. 
5) Die zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigten approbirten Aerzte, sowie das 
niederärztliche Personal und die Hebammen müssen die Arzneien, deren Abgabe oder An- 
wendung ihnen zusteht, aus einer Apotheke beziehen. 
C. Von dem Großhandel mit Arzneien 
" S. 28. 
Der Großhandel mit Arzneimitteln, sowie die Gewinnung und die Zubereitung solcher 
Waaren für den Verkauf im Großen ist vorbehaltlich der Bestimmung Unserer Verordnung 
vom Heutigen, den Verkehr mit Giften betreffend, freigegeben. 
Die Personen, welch sich hiemit befassen, sind jedoch gehalten: 
1) ihr Geschäft in hiezu geeigneten Locaten unter Anwendung der zur Verhütung von 
Uaglücksfällen und Mißbrauch nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu betreiben; 
2) die zur Bereitung und Aufbewahrung, zum Abwägen und Abmessen erforderlichen 
Geräthschaften von guter Beschaffenheit zu halten und dieselben ausschließlich für obige Zwecke 
zu verwenden; 
3) die Arzneivorräthe in den Magazinen und Verkaufsläden so aufzustellen und auf- 
zubewahren, daß eine Verwechslung oder Vermischung mit anderen Gegenständen, insbesondere 
mit Nahrungs= und Genußmitteln, nicht stattfinden kann. 
D. Von der Ueberwachung des Vollzugs der vorstehenden Bestimmungen. 
§. 29. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Apotheken und den Geschäftsbetrieb der übrigen zur
	        
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