Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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glieder des Senates auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die Betheiligten sowie an die 
Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Auch die Betheiligten und deren Vertreter dürfen 
durch den Vorsitzenden oder mit Bewilligung des letzteren unmittelbar an die Zeugen und 
Sachverständigen Fragen richten. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage, desgleichen 
sonstige Anstände, welche sich in Ansehung der auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen 
des Vorsitzenden ergeben, entscheidet der Senat. 
8 21. 
An der Beschlußfassung auf eine mündliche Verhandlung dürfen nur solche Senats- 
mitglieder Theil nehmen, vor welchen jene Verhandlung stattgefunden hat. 
* 22. 
„ Die Entscheidungen der Senate erhalten die Ueberschrift: „Im Namen Seiner 
J„Ma jestät des Königs von Bayern.“ 
2, 
Dieselben sollen enthalten: 
I!) die Bezeichnung der entscheidenden Stelle (Kreisregierung, Kammer des Innern) 
und des Senates, sowie den Tag der Verhandlung; 
2) die Entscheidungsformel; 
3) die Entscheidungsgründe mit einer gedrängten Darstellung des Sach= und Streit- 
standes (Thatbestandes) und Angabe der bei der Verhandlung anwesenden Be- 
theiligten und ihrer Vertreter; 
4) die Bezeichnung der Senatsmitglieder und den Tag der Verkündung der 
Entscheidung. 
Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz ist nicht ausgeschlossen. 
Die Bescheide sind in der Urschrift von den Senatsmitgliedern, welche bei der Be- 
schlußfassung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
23. 
Die Verkündung der Bescheide erfolgt durch Verlesung der Entscheidungsformel und 
der Entscheidungsgründe. Den Betheiligten sind die Bescheide überdieß in schriftlicher 
Ausfertigung zuzustellen. 
Die Ausfertigungen sind von der Kreisregierung, Kammer des Innern, zu ertheilen.
	        
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